Die Zulässigkeit eKlage der ZPO wird vor der Begründetheit geprüft.
Wenn der Kläger für seine Klage den falschen Rechtsweg gewählt hat, leitet das falsche Gericht nach § 17a GVG die Klage an das richtige Gericht weiter.
Fehlt eine der übrigen Prozessvoraussetzungen, weist das Gericht die zivilrechtliche Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab. Es entscheidet dann gar nicht erst in der Sache. Der Kläger kann die Klage in diesem Fall erneut in zulässiger Weise einreichen. Eine entgegenstehende Rechtskraft gibt es dann nicht.
In der Klausur musst Du nicht immer zu allen Zulässigkeitsvoraussetzungen etwas schreiben. Immer kurz begründen solltest Du zumindest die Zuständigkeit des Gerichts. Im Übrigen beschränkst Du Dich auf erwähnenswerte Besonderheiten oder diskussionswürdige Punkte. Zum Beispiel solltest Du die Normen zur Partei- und Prozessfähigkeit benennen, wenn eine GmbH klagt oder verklagt wird.
Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema mit Erläuterungen und Klausurproblemen.
Zunächst ein Kurzschema zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Klage für den ersten Überblick:
I. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit
II. Statthafte Klageart
1. Leistungsklage
2. Gestaltungsklage
3. Feststellungsklage
III. Ordnungsgemäße Klageerhebung
IV. Parteifähigkeit
V. Prozessfähigkeit
VI. Postulationsfähigkeit
VII. Prozessführungsbefugnis
1. Gesetzliche Prozessstandschaft
2. Gewillkürte Prozessstandschaft
VIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IX. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Sodann ein ausführliches Schema zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Klage mit Erläuterungen und Klausurproblemen:
I. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach §§ 23, 71 GVG. Maßgeblich dafür ist vor allem der Streitwert.
Nach § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zuständig bei Streitigkeiten über Ansprüche, wenn der Streitwert 5000 Euro nicht übersteigt.
Nach § 23 Nr. 2 GVG kann das Amtsgericht aber auch streitwertunabhängig zuständig sein. Die wichtigsten Fälle sind:
- Ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses, § 23 Nr. 2a GVG. Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt die Vorschrift also nicht. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, kommt es auf den Zweck an, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt.1
- Ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, § 23 Nr. 2c GVG.
(Lies im Übrigen aber bitte § 23 Nr. 2 GVG zu weiteren Fällen, wie beispielsweise Wildschäden.)
Das Landgericht ist nach § 71 Abs. 1 GVG grundsätzlich für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Das betrifft vor allem Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 5000 Euro. Nach § 71 Abs. 2 GVG besteht in bestimmten Fällen auch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte (ist jedoch eher weniger klausurrelevant).
Kläger und Beklagter können auch die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts durch Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO begründen, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Das geht aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Den Gerichtsstand können demnach zum Beispiel Kaufleute vereinbaren.
2. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist für zivilrechtliche Klagen in §§ 12 ff. ZPO geregelt.
Wichtig sind hier insbesondere:
- Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO
- Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen am jeweiligen Sitz, § 17 ZPO
- Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand bei unbeweglichen Sachen am Belegenheitsort der Sache in den dort aufgeführten Fällen, § 24 ZPO
- Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Vertragsverhältnissen, § 29 ZPO
- Ausschließlicher Gerichtsstand am Ort des Raums bei Miet- oder Pachträumen, § 29a ZPO
- Gerichtsstand des Orts der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO
Beachte:
- Bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht nach § 281 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag des Klägers.
- Nach § 39 ZPO kann die örtliche, sachliche oder internationale Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts auch dadurch begründet werden, dass der Beklagte zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen. Ein rügeloses Einlassen liegt dann vor, wenn der Beklagte mit oder ohne Stellung der Anträge tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zum Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren gemacht hat.2
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem konkreten Ziel des Klägers.
1. Leistungsklage
Die Leistungsklage ist der Regelfall der zivilrechtlichen Klagen. Der Kläger möchte einen Anspruch durchsetzen und dazu einen Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO erlangen. Sie ist in der ZPO nicht gesondert geregelt. Die Statthaftigkeit einer Leistungsklage musst Du in der Klausur meistens nicht begründen.
2. Gestaltungsklage
Mit einer Gestaltungsklage verfolgt der Kläger das Ziel, ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung zu ändern.3
Gestaltungsklagen gibt es vor allem im Zwangsvollstreckungsrecht, zum Beispiel die Vollstreckungsgegenklage. Bei den Klagen im Vollstreckungsrecht solltest Du kurz begründen, warum die gewählte Klageart hier statthaft ist.
3. Feststellungsklage
Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde.
- Ein Rechtsverhältnis bezeichnet dabei eine bestimmte Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand.4
- P: Rechtliche Vorfragen, also bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, sind grundsätzlich nicht feststellungsfähig.5 Eine für die Praxis und die Klausur wichtige Ausnahme bildet die Feststellung des Annahmeverzuges nach §§ 756, 765 ZPO.6
Bei Feststellungsklagen ist immer noch das Feststellungsinteresse des Klägers zu prüfen.
III. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Klageerhebung musst Du in der Klausur auch nur erwähnen, wenn es einen Anlass dafür gibt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift insbesondere einen bestimmten Antrag enthalten. Bei einem Zahlungsantrag heißt das, dass der Kläger eine konkrete Summe angeben muss.
In einigen Fällen ist die Bezifferung der Anspruchshöhe unmöglich oder unzumutbar. Das betrifft insbesondere Klagen auf Schadensersatz, dessen Bemessung im Ermessen des Gerichts liegt.9 Dann ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss aber zumindest die Grundlagen für seine Berechnung bzw. Schätzung darlegen und eine Größenordnung angeben.10 Das gilt insbesondere für:
- Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB11
- Entgangener Gewinn, § 252 BGB12
IV. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Parteifähig ist nach § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Das ist bei natürlichen Personen grundsätzlich unproblematisch. Bei juristischen Personen solltest Du immer die Norm mit zitieren, aus der sich die Rechtsfähigkeit ergibt. Am wichtigsten sind:
- GmbH, § 13 Abs. 1 GmbHG
- OHG, § 124 HGB
- Außen-GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (also „außen-GbR“ ja, „innen-GbR“ nein)13, § 124 Abs. 1 HGB analog
- KG, §§ 161 Abs. 2, 124 HGB
- AG, § 1 Abs. 1 S. 1 AktG
V. Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
Die Prozessfähigkeit musst Du auch nur ansprechen, wenn es hier Probleme gibt. Eine Person ist gemäß § 52 ZPO insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Die Prozessfähigkeit knüpft also an die Geschäftsfähigkeit, § 104 ff. BGB, an.
Prozessunfähige Personen müssen nach § 51 Abs. 1 ZPO durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Die wichtigsten Fälle:
- Die Eltern bei Minderjährigen, § 1629 Abs. 1 BGB
- Der Geschäftsführer bei der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG
- Gesellschafter bei der OHG, § 125 Abs. 1 HGB
- Gesellschafter bei der GbR, § 714 BGB
- Komplementär bei der KG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB
- Vorstand bei der AG, § 78 Abs. 1 AktG
VI. Postulationsfähigkeit
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht nach § 78 ZPO Anwaltszwang.
VII. Prozessführungsbefugnis
Grundsätzlich ist derjenige, der nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist, berechtigt, den Prozess über dieses Recht im eigenen Namen zu führen.14
Ein Kläger kann aber auch fremde Rechte geltend machen, wenn er kraft Gesetzes oder kraft Ermächtigung dazu befugt ist.15 Das sind die Fälle der Prozessstandschaft.
1. Gesetzliche Prozessstandschaft
Zu den wichtigsten Fällen der gesetzlichen Ermächtigung zur Prozessführung zählen:
- Prozessführung kraft Amtes, z.B. durch den Insolvenzverwalter nach § 80 InsO oder den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG
- Prozessrechtliche Ermächtigung, z.B. Veräußerung der streitbefangenen Sache nach § 265 ZPO, Prozessführungsrecht des Ehegatten nach §§ 1368, 1369 BGB; Ansprüche der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Gesellschafter (sog. actio pro socio)16; Mitgläubiger und Miteigentümer nach §§ 432 Abs. 1 S. 2, 1011 BGB
2. Gewillkürte Prozessstandschaft
Gewillkürte Prozessstandschaft ist die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen durch Ermächtigung des Berechtigten.17
Die Ermächtigung zur Prozessführung ist Prozesshandlung, aber die Wirksamkeit beurteilt sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.18
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft:
- Wirksame Ermächtigung durch den Rechtsinhaber
- Eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten, auch wirtschaftliches Interesse19
VIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist, der bei einem Gericht anhängig gemacht wird, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.20 Dies muss jedes Gericht von Amts wegen prüfen.
IX. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Grundsätzlich darf ein Kläger seine Klage nur einmal erheben. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage deshalb unzulässig, wenn die Klage schon bei einem anderen Gericht zeitgleich erhoben wurde. Das zweite Gericht wird die Klage deshalb als unzulässig abweisen.21
Voraussetzung ist, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt und dieselben Parteien am Rechtsstreit beteiligt sind.22
Achtung:
- Die Rechtshängigkeitsperre wirkt auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff. ZPO erstreckt.23
- Beachte den Unterschied zwischen der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit einer Klage im Zivilrecht. Anhängig wird die Klage schon mit Eingang beim Gericht. Die Rechtshängigkeit tritt hingegen erst mit Zustellung der Klage an den Beklagten ein. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die anderweitige Rechtshängigkeit, nicht nur eine anderweitige Anhängigkeit.
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf einfacherem oder billigeren (aber gleichermaßen sicherem und wirksamem) Wege erreichen kann.24 Normalerweise ist das Rechtsschutzbedürfnis in der Klausur nicht anzusprechen, bei einzelnen Klagearten oder in bestimmten Konstellationen hingegen schon.
Beispiele:
- Bei der Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse als Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses immer zu prüfen, dazu schon oben unter II.3.
- Bei der Vollstreckungsabwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem, wenn der Kläger schon Berufung eingelegt hat und den sonst mit der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgenden Einwand in der Berufung geltend machen kann
- Bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen (die, anders als z.B. Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, materiell-rechtlich nicht unbedingt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraussetzen) besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner seiner vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln wird.25
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur Zulässigkeit der zivilrechtlichen Klage hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
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Quellennachweise:
- BGH, Urteil vom 13.2.1985, Az.: VIII ZR 36/84.
- Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Auflage 2020, § 39 ZPO Rn. 4.
- BeckOK ZPO/Bacher, 38. Auflage, September 2020, § 253 ZPO Rn. 5.
- BGH, Urteil vom 19.4.2000, Az.: XII ZR 332/97.
- BGH, Urteil vom 19.4.2000, Az.: XII ZR 332/97.
- BGH, Urteil vom 13.12.2001, Az.: VII ZR 27/00.
- BGH, Urteil vom 13.1.2010. Az.: VIII ZR 351/08.
- Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 8.
- Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Auflage 2020, § 253 ZPO Rn. 35.
- BGH, Urteil vom 24.9.1991, Az.: VI ZR 60/91.
- BGH, Urteil vom 30.4.1996, Az.: VI ZR 55/95.
- BGH, Urteil vom 4.11.1969, Az.: VI ZR 85/68.
- BGH, Urteil vom 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00.
- BGH, Urteil vom 25.11.2004, Az.: I ZR 145/02.
- BeckOK ZPO/Hübsch, 38.Auflage, September 2020, § 51 ZPO Rn. 34-57.
- BGH, Urteil vom 27.6.1957, Az.: II ZR 15/56.
- vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1985, Az.: VII ZR 337/84.
- BGH, Urteil vom 10.11.1999, Az.: VIII ZR 78/98.
- BGH, Urteil vom 24.10.1985, Az.: VII ZR 337/84.
- vgl. BGH, Urteil vom 23.9.1992, Az.: I ZR 224/90.
- BGH, Urteil vom 20.1.1989, Az.: V ZR 173/87.
- BeckOK ZPO/Bacher, 38.Auflage, September 2020, § 261 Rn. 15.
- BGH, Urt. v. 19. 2. 2013, Az.: X ZR 70/12.
- Musielak ZPO, 17. Auflage 2020, Vorb. § 352, Rn. 8.
- BGH, Urteil vom 14.12.1988, Az.: VIII ZR 31/88; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, Az.: I-22 U 37/15.