Eine Voraussetzung der Mittäterschaft gemäß § 25 II StGB ist das Handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wenn einer der Täter über den Tatplan hinausgehende Handlungen vornimmt, spricht man von einem Mittäterexzess.

Beispiel: A und B haben verabredet, gemeinsam den C zu verprügeln. Während der Tat tötet B den C, was für A völlig überraschend kommt.

Jedoch ist nicht jede Abweichung vom Tatplan als Exzess zu bewerten. Den Mittätern verbleibt ein gewisser Ausführungsspielraum. Die mittäterschaftliche Zurechnung endet in der wesentlichen Abweichung vom Tatplan.1

Zudem liegt nach der Rechtsprechung in folgenden Fällen kein Exzess vor:2

  • Der Mittäter hat mit der Abweichung durch den anderen Mittäter gerechnet oder hätte eine solche erkennen müssen.3
  • Der Mittäter hat der Abweichung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt.4
  • Die verabredete Tat wird durch eine in ihrer Art und Schwere gleichartige Tat ersetzt.5

Ein Problem, welches sich im Zusammenhang mit dem Mittäterexzess stellt, ist der Mittäterexzess in Form eines error in persona. Diesem Problem haben wir einen eigenen Beitrag gewidmet: Error in persona durch Mittäter.

Schlusswort von Lucas

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Quellennachweise:

  1. BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 2 StR 177/16; Peters/Bildner, in: JuS 2020, 731, 733.
  2. BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 2 StR 177/16.
  3. BGH, Urteil vom 15.9.2004, Az.: 2 StR 242/04; BGH, Urteil vom 2.12.2004, Az.: 3 StR 219/04.
  4. BGH, Urteil vom 19.3.2013, Az.: 5 StR 575/12.
  5. BGH, Urteil vom 2.12.2004, Az.: 3 StR 219/04.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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