In diesem Beitrag zeigen wir dir, wie die Mittäterschaft durch Unterlassen rechtlich bewertet wird.

Es muss unterschieden werden zwischen der gemeinschaftlichen Verwirklichung eines Unterlassungsdelikts und der Mittäterschaft durch Unterlassen neben einem Aktivtäter.

I. Gemeinschaftliche Verwirklichung eines echten Unterlassungsdelikts

Beispiel: Die Eheleute A und B lassen ihr gemeinsames Kind nach vorheriger Absprache ertrinken.

Wenn mehrere Täter, die jeweils Garanten für die Abwendung des Erfolges sind, verabreden, jenen Erfolg gerade nicht abzuwenden, sind alle Täter Alleintäter.

Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 II StGB ist nicht erforderlich, weil jeder Täter den Tatbestand selbst verwirklicht. 1

II. Gemeinschaftliche Verwirklichung eines unechten Unterlassungsdelikts

Beispiel: A und B lassen einen verunglückten Fahrradfahrer auf der Straße liegen.

Auch im Fall des gemeinschaftlichen Unterlassens der Hilfeleistung nach § 323 c Abs. 1 StGB gilt das oben Ausgeführte: Beide Täter sind Alleintäter.

III. Mittäterschaft durch Unterlassen neben einem Aktivtäter

Umstritten ist, ob eine täterschaftliche Beteiligung an einem Delikt durch Unterlassen möglich ist, wenn dasselbe Delikt von Aktivtätern begangen wurde.

Tatherrschaftslehre:2

Ein Beteiligter, der eine Handlung lediglich unterlässt, kann neben einem vorsätzlichen Begehungstäter nur Gehilfe sein.

Argument: Das Vorliegen einer Handlungsplicht, welche aus einer Garantenstellung erwächst, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beteiligte die Tat nur geschehen lasse. Von einem „In-den-Händen-halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs kann insofern nicht die Rede sein.3

Lehre von den Pflichtdelikten:4

Wer eine dem Tatbestand vorgelagerte außerstrafrechtliche Sonderpflicht verletzt, ist Unterlassungstäter. Dies ist insbesondere der Fall bei Amtsdelikten und unechten Unterlassungsdelikten.

Kritik: Der unterlassende Garant wäre nach dieser Theorie stets Täter und nicht Gehilfe. Er stünde mithin schlechter als ein aktiv Handelnder, der auch Gehilfe sein kann.5

Garantentheorie:6

Beschützergaranten sind hiernach Unterlassungstäter, Überwachungsgaranten hingegen Gehilfen.

Kritik: Das Kriterium der Schutzrichtung der Garantenstellung ist nicht sinnvoll, da beide Garanten eine Schutzpflicht für das betroffene Rechtsgut haben. Zudem kann ein Garant auch gleichzeitig Beschützer- und Überwachungsgarant sein.7

Klausurhinweis:

Das Problem des Unterlassungstäters neben einem Aktivtäter wird häufig übersehen, weil an sich alle Punkte des Schemas des unechten Unterlassungsdeliktes – scheinbar unproblematisch – abgehakt werden können.

Daher denke bitte immer, wenn ein anderer den Erfolg herbeigeführt hat, an §§ 25 – 27 StGB und insbesondere das Problem der Mittäterschaft durch Unterlassen neben einem Aktivtäter.

Schlusswort von Lucas

Ich hoffe, du fandest diesen Überblick zur Mittäterschaft durch Unterlassen hilfreich. Wenn du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 86.
  2. Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 25 Rn. 6a.
  3. Hoffmann-Holland, in: ZStW 118, 620, 624.
  4. Bloy, in: JA 1987, 492.
  5. Hoffmann-Holland, in: ZStW 118, 620, 625.
  6. Geppert, in: JuS 1999, 271.
  7. Hoffmann-Holland, in: ZStW 118, 620, 627 f.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt und Merle Hamm

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach einigen Jahren in Großkanzleien arbeitet er heute als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

Merle hat ihr Jurastudium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Bremen absolviert und bereitet sich derzeit auf das Referendariat vor.

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