In diesem Artikel geben wir dir einen Überblick darüber, welche Formen der Beteiligung an einer Straftat es gibt. Schlag hierzu am Besten als Allererstes die §§ 25, 26 und 27 StGB auf. In diesen kurzen Normen findest du schon alle Beteiligungsformen, die es gibt.

In unserem Rechtssystem gilt das sogenannte „dualistische Beteiligungssystem“.1 Das bedeutet, dass bei der Beteiligung an einer Straftat zwischen Tätern und Teilnehmern unterschieden wird.

Täter werden für ihre eigene Straftat bestraft, Teilnehmern wird das Unrecht der fremden Tat aufgrund ihrer Beteiligung an dieser zugerechnet. Innerhalb dessen unterscheidet man zwischen dem unmittelbaren Täter, dem mittelbaren Täter und dem Mittäter sowie bei der Teilnahme zwischen dem Anstifter und dem Gehilfen.

 Wie man Täterschaft und Teilnahme voneinander abgrenzt, haben wir hier beschrieben.

I. Täterschaft

1. Unmittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB

In § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist die klassische Alleintäterschaft normiert. Der Täter begeht die Tat selbst, keine anderen Personen sind beteiligt.

Beispiel: A ersticht B mit einem Messer.

2. Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

In § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist die mittelbare Täterschaft geregelt. Danach wird bestraft, wer die Tat „durch einen anderen“ begeht.

Charakteristisch für die mittelbare Täterschaft ist, dass der Täter die Tat nicht eigenhändig ausführt, sondern sich eines anderen Menschen derartig bedient, dass jener als menschliches Werkzeug behandelt wird.

Voraussetzungen für die mittelbare Täterschaft sind:2

a) Der mittelbare Täter muss einen eigenen Verursachungsbeitrag erbringen, idR dadurch, dass er auf das Werkzeug einwirkt.

b) Das Werkzeug muss an einem Strafbarkeitsmangel leiden. Es handelt also entweder objektiv tatbestandslos, unvorsätzlich, gerechtfertigt oder entschuldigt. In Ausnahmefällen kann aber auch der Täter hinter dem Täter bestraft werden, obwohl das Werkzeug an keinem Strafbarkeitsmangel leidet.

c) Der Hintermann besitzt überlegene Wissens- oder Willensherrschaft.

Beispiel: Ärztin A gibt Krankenschwester B eine Spritze, die jene der Patientin C verabreichen soll. A gibt vor, es handele sich um ein harmloses Medikament, in Wahrheit hat sie ein tödliches Gift in die Spritze gefüllt. B injiziert der C das Gift, diese verstirbt.

Mehr zur mittelbaren Täterschaft findest du hier.

3. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Begehen mehrere Täter eine Straftat gemeinsam, handeln sie als Mittäter. Jedem Mittäter werden dann auch die Beiträge der anderen Mittäter so zugerechnet, als seien es eigene.

Voraussetzungen der Mittäterschaft sind subjektiv ein gemeinsamer Tatplan und objektiv eine gemeinschaftliche Tatausführung.3

Beispiel: A und B verabreden, den C auszurauben. Hierfür hält A den C fest und schlägt ihn zu Boden. Währenddessen nimmt B dem C sein Portemonnaie ab.

Ausführlichere Informationen zur Mittäterschaft findest du hier.

II. Teilnahme

Der Teilnehmer wird für seine Teilnahme an einer fremden Tat, der sogenannten Haupttat, bestraft. Bei der Anstiftung besteht die Teilnahme in der Bestimmung zur Haupttat, bei der Beihilfe in der Förderung der Haupttat.

Es gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät: Die Teilnahme erfordert eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. Die Haupttat muss hingegen nicht schuldhaft begangen worden sein.4

1. Anstiftung, § 26 StGB

Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt hat.

„Bestimmen“ meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.5

Auf subjektiver Ebene muss der Anstifter doppelten Anstiftervorsatz haben, also zumindest mit dolus eventualis auf den Erfolg der Haupttat sowie auf seinen eigenen Beitrag handeln.6

Beispiel: A schlägt dem B vor, einen Juwelier auszurauben. B hatte dies vorher nicht geplant, ist von der Idee aber überzeugt und raubt den Juwelier C aus.

Mehr zur Anstiftung findest du hier.

2. Beihilfe, § 27 StGB

Als Gehilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Hilfeleisten meint jedes Fördern oder Erleichtern der Haupttat.

Unterscheiden kann man zwischen physischer und psychischer Beihilfe, die beide strafbar sind.7

Wie bei der Anstiftung muss auch der Gehilfe Vorsatz auf den Taterfolg und seinen Beitrag haben (doppelter Gehilfenvorsatz).

Beispiel: A begeht einen Einbruchsdiebstahl. Hierfür hat B die Nachbarschaft ausgekundschaftet und A über die Abwesenheit der Hausbewohner und deren Alarmanlage informiert.

Mehr zur Beihilfe findest du hier.

Klausurhinweise

Täterschaft und Teilnahme sind für jedes Delikt neu zu prüfen. Man kann gleichzeitig Täter des einen Delikts und Teilnehmer an dem anderen Delikt sein.

Sind mehrere Beteiligte zu prüfen, beginne mit dem Tatnächsten.

Außerdem werden aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme Täter vor Teilnehmern geprüft, um im Rahmen der Teilnahme nach oben verweisen können.

Schlusswort von Lucas

Ich hoffe, du fandest diesen Überblick zu Täterschaft und Teilnahme im Strafrecht hilfreich. Wenn du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

Übrigens habe ich auch einen kostenlosen E-Mail Kurs mit Lerntipps für Jurastudenten – basierend auf wissenschaftlicher Forschung zum effektiven Lernen. Du kannst dich hier kostenlos anmelden.

Quellennachweise:

  1. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor §§ 25 ff. StGB Rn. 1.
  2. Kudlich, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 01.05.2021, § 25 StGB Rn. 20 ff.
  3. Kudlich, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 01.05.2021, § 25 StGB Rn. 44.
  4. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor §§ 25 ff. StGB Rn. 22 ff.
  5. Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2.
  6. Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl. 2018, § 26 Rn. 4.
  7. Kudlich, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 01.05.2021, § 27 StGB Rn. 3 ff.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt und Merle Hamm

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach einigen Jahren in Großkanzleien arbeitet er heute als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern. Merle hat ihr Jurastudium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Bremen absolviert und bereitet sich derzeit auf das Referendariat vor.

Lass mich auch dein Studium oder Referendariat mit meinen gratis E-Mail Kursen verbessern: