Vorsatzdefinition im Strafrecht

Im Strafrecht ist Vorsatz der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände.1

Die Definition des Vorsatzes enthält also ein kognitives und voluntatives Element.2

Vorsatzdefinition im Zivilrecht

Im Zivilrecht ist Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit.3

Im Gegensatz zum Strafrecht bezieht sich die Definition des Vorsatzes im Zivilrecht also nicht nur auf die Tatumstände, sondern das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit ist Bestandteil des Vorsatzes (sog. Vorsatztheorie).4

Arten von Vorsatz

Man unterscheidet zwischen drei Arten von Vorsatz, bei denen kognitives und voluntatives Element des Vorsatzes jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt sind.

Diese Unterscheidung gilt sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht.5.

1. Absicht, oder „Dolus Directus 1. Grades“

Absicht, auch „Dolus Directus 1. Grades“ genannt, ist ein zielgerichtetes Wollen, bei dem der Erfolgseintritt gerade Motivationsgrund (wenn auch nicht notwendig Endzweck) für den Täter ist.6

Im Vordergrund steht beim Dolus Directus 1. Grades also das voluntative Element.

2. Direkter Vorsatz, oder „Dolus Directus 2. Grades“

Direkter Vorsatz, auch „Dolus Directus 2. Grades“ genannt, liegt vor, wenn der Täter sicher von Umständen ausgeht, die die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllen.7

Beim Dolus Directus 2. Grades steht also das kognitive Element im Vordergrund.

3. Bedingter Vorsatz, Eventualvorsatz, oder „Dolus Eventualis“

Beim bedingten Vorsatz, auch „Eventualvorsatz“ oder „Dolus Eventualis“ genannt, hält der Täter den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.8

Beim bedingten Vorsatz sind somit sowohl voluntatives als auch kognitives Element eher schwach ausgeprägt.

Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden der bedingte Vorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.9

Umgangssprachlich kann man sich das wie folgt merken:

  • Der bewusst fahrlässig Handelnde denkt: „Wird schon nicht.“
  • Der bedingt vorsätzlich Handelnde denkt: „Und wenn schon.“

Schlusswort

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Quellennachweise:

  1. BGH Az.: 1 StR 26/64
  2. vgl. auch Schönke/Schröder/, 30. Aufl. 2019, StGB § 15 Rn. 9
  3. Jauernig BGB, 17. Aufl. 2018, § 276 Rn. 15; MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 276 Rn. 154
  4. BGH Az.: VIII ZR 88/90
  5. MüKo BGB 8. Aufl. 2019, § 276 Rn. 154
  6. vgl. MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, StGB § 257 Rn. 20; BGH Az.: 2 StR 259/92
  7. Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 15 Rn. 68
  8. BGH Az.: 3 StR 449/87
  9. BGH Az.: 2 StR 50/08

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia.

Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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