Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Prüfungsschema zur rechtfertigenden Einwilligung. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zur rechtfertigenden Einwilligung mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen.
Prüfungsschema zur rechtfertigenden Einwilligung:
A. Objektive Rechtfertigungselemente
I. Disponibilität des geschützten Rechtsgutes
II. Dispositionsbefugnis des Einwilligenden
III. Einwilligungsfähigkeit
VI. Einwilligungserklärung
V. Keine beachtlichen Willensmängel
VI. Kein Verstoß gegen die guten Sitten
B. Subjektives Rechtfertigungselement
Zusammenfassung zur rechtfertigenden Einwilligung mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen:
A. Objektive Rechtfertigungselemente
I. Disponibilität des geschützten Rechtsgutes
Eine wirksame Einwilligung ist nur möglich bei Tatbeständen, die Individualrechtsgüter schützen, also z.B. §§ 185 ff. StGB, §§ 223 ff. StGB oder Eigentums- und Vermögensdelikten.
Eine Einwilligung in die Verletzung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, etwa bei den Straßenverkehrsdelikten, entfaltet keine rechtfertigende Wirkung, da es dann an der Disponibilität des geschützten Rechtsguts fehlt.1
Zudem ist die Disponibilität insbesondere beim Rechtsgut „Leben“ eingeschränkt: Grundsätzlich kann niemand kann in seine vorsätzliche Tötung einwilligen. Das folgt schon aus § 216 StGB. (Ausnahme gelten teilweise im Rahmen der Sterbehilfe). Eine Einwilligung in eine bloße Lebensgefährdung ist hingegen grundsätzlich möglich, kann aber nach § 228 StGB sittenwidrig sein.
II. Dispositionsbefugnis des Einwilligenden
Der Einwilligende muss über das verletzte Rechtsgut dispositionsbefugt sein, also gerade Inhaber des Rechtsguts sein.2
III. Einwilligungsfähigkeit
Für die Einwilligungsfähigkeit genügt nach h.M. die von Geschäftsfähigkeit und bestimmten Altersgrenzen unabhängige tatsächliche („natürliche“) Einsichts- und Urteilsfähigkeit.3
Eine rechtswirksame Einwilligung liegt aber nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte.4
Die wichtigsten Klausurprobleme zur Einwilligungsfähigkeit:
- Angetrunkene: Die erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist.5
- Minderjährige: Es bestehen keine starren Altersgrenzen, sondern es kommt auf den individuellen Reifegrad an. Der Minderjährige muss in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen.6 Es gelten umso strengere Anforderungen, je schwerwiegender der Eingriff ist bzw. je schwieriger seine Folgen abzuschätzen sind.7
- Geisteskrankheiten und andere psychische Störungen: Insbesondere beim ärztlichen Heileingriff ist auch hier maßgeblich, ob der Betroffene die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, d.h. ob er nach seiner geistigen und sittlichen Reife aufgrund einer entsprechenden Risiko- und Folgenaufklärung die Bedeutung und Tragweite hinreichend erkennen und seinen Willen danach bestimmen kann.8
Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen kann die Einwilligung im Rahmen der Vermögens- bzw. Personensorge vom gesetzlichen Vertreter erteilt werden.9
IV. Einwilligungserklärung
Nach h.M. muss die Einwilligung muss, d. h. nach außen kundbar geworden sein.10 Sie muss aber nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen.11
Nach einer Mindermeinung genügt auch die bloße innere Zustimmung, ohne Manifestation nach außen.12 Gegenargument: Rechtssicherheit.
Wichtig: Die Einwilligung muss vor der Tat erklärt sein und sie muss im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung noch bestehen.13 Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus.14
Wird die Einwilligung nach Beginn, aber vor Vollendung der Tat erteilt, kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.15
V. Keine beachtlichen Willensmängel
VI. Kein Verstoß gegen die guten Sitten
Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB ist noch § 228 StGB zu beachten. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn sie trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Hierfür ist maßgeblich, ob ein Verstoß gegen das sittliche Empfinden eines gerecht Denkenden vorliegt.19
Beachte: Entscheidend ist danach die Sittenwidrigkeit der Tat, nicht die der Einwilligung.
B. Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss nach einer Ansicht in Kenntnis der Einwilligung, nach anderer Ansicht in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben.20
Abgrenzung der rechtfertigenden Einwilligung vom tatbestandsauschließenden Einverständnis
Die rechtfertigende Einwilligung muss vom tatbestandsausschließenden Einverständnis unterschieden werden, bei dem ein Handeln gegen den Willen des Verletzten schon zum Tatbestand gehört.21
Wenn die Einwilligung zum gesetzlichen Tatbestand gehört, zum Beispiel bei Wucher nach § 291 StGB, handelt es sich um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis.22
Für eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bleiben deshalb Delikte mit disponiblen Rechtsgütern, bei denen ein Handeln mit dem Willen des Verletzten erst auf Rechtfertigungsebene relevant wird (z.B. bei den Rechtsgütern der Körperintegrität und des Eigentums).23
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest diesen Überblick über die rechtfertigende Einwilligung hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
Übrigens habe ich auch einen kostenlosen E-Mail Kurs mit Lerntipps für Jurastudenten – basierend auf wissenschaftlicher Forschung zum effektiven Lernen. Du kannst Dich hier kostenlos anmelden.
Quellennachweise:
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 36.
- Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff., Rn. 36.
- BGH, Urteil vom 10.02.1959, Az.: 5 StR 533/58.
- BGH, Urteil vom 22.01.1953, Az.: 4 StR 373/52.
- BGH, Urteil vom 22.01.1953, Az.: 4 StR 373/52.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 40.
- BGH, Urteil vom 10.02.1959, Az.: 5 StR 533/58.
- OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.1982, Az.: 15 W 151/81.
- BGH, Urteil vom 10.02.1959, Az.: 5 StR 533/58.
- BGH, Urteil vom 10.07.1954, Az.: VI ZR 45/54.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 43
- So etwa MüKo StGB, 4. Auflage 2020, Vorbemerkung zu § 32, Rn. 177.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 44.
- BGH, Urteil vom 10.07.1962, Az.: 1 StR 194/62.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 43.
- OLG Oldenburg, Urteil vom 30.08.1966, Az.: Ss 173/66.
- im Detail dazu jeweils Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 45 ff.
- für den Fall, dass der Patient bei einem nicht gänzlich ungefährlichen Eingriff den Behandelnden fälschlich für einen Arzt oder zugelassenen Heilkundigen hält: BGH, Urteil vom 23.12.1986, Az.: 1 StR 598/86.
- BGH, Urteil vom 22.01.1953, Az.: 4 StR 373/52.
- mit weiteren Nachweisen zum Streitstand Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 51.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 33; Vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.05.1969, Az.: 2 StR 616/68.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 36.
- Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 33.