Mit der Anfechtung einer Willenserklärung kann man sich von einem Vertrag lösen, den man in der Form gar nicht schließen wollte.
Da jeder Vertragspartner sich aber grundsätzlich an einmal geschlossene Verträge halten muss, ist eine Anfechtung nur in engen Grenzen möglich. Insbesondere braucht der Anfechtende dafür einen Anfechtungsgrund. Anfechtungsgründe sind in §§ 119 Abs. 1, 120 und § 123 BGB aufgezählt. Die Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 142 Abs. 1 BGB, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) nichtig angesehen wird.
Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der Anfechtung. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zur Anfechtung mit Klausurproblemen.
Zunächst ein Kurzschema zur Anfechtung für den ersten Überblick:
I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln
II. Anfechtungsgrund
1. Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
2. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
3. Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
4. Anfechtung wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
5. Arglistige Täuschung, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
6. Widerrechtliche Drohung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
IV. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
V. Kein Ausschluss
VI. Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Nichtigkeit ex tunc, § 142 BGB
2. Schadensersatzpflicht, § 122 BGB
Sodann ein ausführliches Schema zur Anfechtung mit Erläuterungen und Klausurproblemen:
I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln
Die Anfechtungsregeln gelten grundsätzlich für alle empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.1
Realakte, z.B. der willentliche Besitzerwerb und -verlust, sind nicht anfechtbar.2
Die Anfechtung kann aber durch vorrangige Spezialregelungen oder aufgrund einer Sonderwertung des Gesetzgebers ausgeschlossen sein. Die wichtigsten Fälle:
- Im Eherecht gelten für Willensmängel die Spezialregelungen der §§ 1313, 1314 BGB.
- Im Erbrecht gibt es die Sondervorschriften der §§ 1949, 1954, 1956, 2078 ff., 2281 ff., 2308 BGB. Allerdings kann die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nach diesen Vorschriften selbst wiederum als Willenserklärung wegen Irrtums nach den allgemeinen Anfechtungsregeln angefochten werden.3
- Fehlerhafte Gesellschaft: Bei fehlerhaft gegründeten Personengesellschaften, die schon in Vollzug gesetzt worden sind, ist eine Anfechtung nach §§ 119 ff. ausgeschlossen. So soll eine Rückabwicklung der bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Innenverhältnis vermieden werden.4 Das gilt auch für fehlerhafte Beitrittserklärungen zu einer bereits bestehenden Gesellschaft.5
- Fehlerhafte Arbeitsverträge: Für fehlerhafte Arbeitsverträge gelten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ähnliche Regeln wie bei der fehlerhaften Gesellschaft. Sie sind wegen eines Irrtums nur noch mit Wirkung für die Zukunft auflösbar. Eine rückwirkende Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages würde nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen.6
Klausurproblem: Verhältnis der Anfechtung zu speziellen Gewährleistungsregeln
Kaufrecht:
Für den Käufer haben die kaufrechtlichen Gewährleitungsregeln der §§ 434 ff. BGB grundsätzlich Vorrang vor der Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB.
Denn eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSv § 119 Abs. 2 BGB ist in den meisten Fällen deckungsgleich mit der „vereinbarten Beschaffenheit“ der Sache nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Würde man § 119 Abs. 2 BGB dennoch neben den Gewährleistungsregeln des Kaufsrechts anwenden, könnte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen noch angefochten werden, so dass die Gewährleistungsfristen unterlaufen werden würden.7
Eine Ausnahme gilt bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer.8
Will der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten, besteht erst gar kein Konkurrenzverhältnis mit der Anfechtung. Dennoch kann er den Vertrag nicht mit der Anfechtung beseitigen, wenn diese der Umgehung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten dient.9
Mietrecht und Werkvertragsrecht:
Auch die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln der §§ 536 ff. BGB und die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 634 ff. BGB gehen der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB vor.10
II. Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund setzt immer voraus, dass das vom Erklärenden Gewollte und das tatsächlich Erklärte unbewusst voneinander abweichen.11
1. Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar äußerlich das erklärt, was er auch erklären will, aber dem Erklärten eine andere Bedeutung zumisst. Er irrt also über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung12
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“: Eine Falschbezeichnung schadet nicht, wenn beide Parteien das Gleiche wollten, aber in ihren Erklärungen übereinstimmend eine falsche Bezeichnung gewählt haben.13
Typischerweise unterscheidet man zwischen folgenden Irrtümern:
- Verlautbarungsirrtum: Der Erklärende irrt über den objektiven Sinn der von ihm verwendeten Erklärungsmittel; z.B. bestellt er in „pound“ (= 453,6 g) in der Annahme, es handele sich um dieselbe Gewichtseinheit wie „Pfund“ (= 500 g).14 Der Verlautbarungsirrtum berechtigt grundsätzlich zur Anfechtung; außer es liegt eine falsa demonstratio (übereinstimmende Falschbezeichnung) vor.
- Identitätsirrtum: Ein Identitätsirrtum liegt dann vor, wenn sich der Erklärende über die Identität des Empfängers (z.B. irrtümliche Abgabe eines Angebots an einen gleichnamigen Dritten), des Geschäftsgegenstands oder des Geschäftstyps irrt.15 Der Identitätsirrtum stellt einen Anfechtungsgrund dar.
- Kalkulationsirrtum: Der Erklärende irrt sich entweder bei der Berechnung der von ihm genannten Summe (z.B. Höhe der Miete) oder hinsichtlich eines Berechnungsfaktors (z.B. Tageskurs einer Fremdwährung)16 Der Kalkulationsirrtum gibt dem Erklärenden kein Anfechtungsrecht. Er ist ein schon im Stadium der Willensbildung unterlaufender Irrtum im Beweggrund.17
2. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Beim Erklärungsirrtum gibt der Erklärende eine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte.18 Innerer Wille und äußerer Erklärungstatbestand stimmen nicht überein.
Klassische Beispiele sind das Versprechen, Verschreiben, Vertippen oder Vergreifen.19
Außerdem liegt ein Erklärungsirrtum auch dann vor, wenn der Erklärende überhaupt eine ihm zurechenbare Willenserklärung abgibt, ohne dies zu wollen; ihm also das Bewusstsein fehlt, dass sein Verhalten überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.20
Klausurrelevante Einzelfälle:
- Ein beachtlicher Erklärungsirrtum liegt z.B. vor, wenn jemand ein Verkaufsangebot ins Internet stellt und sich bei der Angabe des Preises verschreibt, indem das Komma aus Versehen an eine falsche Stelle rückt.21
- Klausurproblem: Fehlvorstellung oder keine Vorstellung vom Inhalt einer Urkunde: Nach der Rechtsprechung besteht ein Anfechtungsrecht, wenn jemand ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat und sich von dessen Inhalt eine bestimmte, aber unrichtige Vorstellung gemacht hat.22 Kein Erklärungsirrtum liegt hingegen vor, wenn sich jemand überhaupt keine Gedanken über den Inhalt einer Urkunde gemacht hat.23
- Blanko-Unterschrift: Wenn jemand eine Unterschrift unter eine noch nicht ausgefüllte Urkunde setzt und das Blankett aus der Hand gibt, muss er sich diese Erklärung zurechnen lassen; er hat einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt.24 Mit dem abredewidrigen Ausfüllen muss er rechnen; ein Erklärungsirrtum liegt nicht vor.
3. Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Motivirrtümer grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigen.
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind sowohl die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.25
Die Eigenschaft muss der Person zumindest für eine gewisse Dauer anhaften. Deshalb stellt ist z.B. eine Schwangerschaft keine verkehrswesentliche Eigenschaft eines Arbeitnehmers.26
Sachen i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern alle von der Verkehrsanschauung als Gegenstand des Rechtsverkehrs anerkannten Objekte, also z.B. auch Rechte.27
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die die Sache unmittelbar kennzeichnen. Der Wert einer Sache als solcher zählt allerdings nicht dazu.28
4. Anfechtung wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
§ 120 BGB stellt die irrtümlich unrichtig übermittelte Erklärung dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB gleich.29 Voraussetzung ist, dass der Erklärende gegenüber dem Erklärungsboten eine Erklärung abgegeben hat, die der Bote sodann unrichtig an den Erklärungsempfänger übermittelt hat.30
- § 120 BGB ist nicht anwendbar, wenn die übermittelnde Person eine eigene Willenserklärung abgibt, also als Stellvertreter auftritt.
- § 120 BGB ist auch nicht auf den Empfangsboten anwendbar, auch nicht analog.31
5. Arglistige Täuschung, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen.32 Dies kann sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen.
Das Merkmal der „Arglist“ ist mit „Vorsatz“ gleichzusetzen.33
Erforderlich ist, dass die Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat.34
6. Widerrechtliche Drohung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte die vom Drohenden gewünschte Willenserklärung nicht abgibt.35
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich ist, wenn der erstrebte Erfolg schon für sich allein widerrechtlich ist oder wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.36 (Bsp.: Drohung mit Strafanzeige wegen eines zufällig beobachteten Verkehrsdelikts, wenn der Bedrohte nicht ein mit dem Verkehrsdelikt in keiner Weise zusammenhängende Schuldanerkenntniserklärung unterzeichnet.)
III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Die Anforderungen an die Anfechtungserklärung sind in § 143 BGB geregelt. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der jeweilige Vertragspartner.
Die Anfechtungserklärung muss aufgrund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte seine Erklärung nicht gelten lassen will. Das Wort „Anfechtung“ muss der Anfechtende dabei nicht verwenden.37
Die Anfechtungserklärung ist grundsätzlich formfrei möglich38 und, da die Anfechtung ein Gestaltungsrecht ist, bedingungsfeindlich.39
IV. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB [HIER WEITER]
In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat (spätestens aber 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung, s. Abs. 2).
- Es gibt keine starre Frist, ab der eine Anfechtung nicht mehr möglich ist. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Rechtsprechung nimmt aber an, dass ein Zeitablauf von zwei Wochen nicht mehr unverzüglich ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.40
Für die Fälle des § 123 BGB trifft § 124 BGB eine Sonderregelung: Hiernach hat der Anfechtungsberechtigte nach Kenntnis von der Täuschung oder nach Ende der Zwangslage im Falle der Drohung ein Jahr lang Zeit, die Anfechtung zu erklären. Auch hier gilt nach Abs. 3 aber die Obergrenze von 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung.
V. Kein Ausschluss
Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt. Dies ist auch konkludent möglich, etwa durch die Annahme von Leistungen.41
VI. Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Nichtigkeit ex tunc, § 142 BGB
Nach § 142 Abs. 1 BGB gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. Die Anfechtung wirkt nicht nur zwischen den am angefochtenen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien, sondern gegenüber jedermann.42
2. Schadensersatzpflicht, § 122 BGB
Nach § 122 BGB ist der Anfechtende bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner bzw. dem Dritten, der einen Schaden erleidet, zum Ersatz des Vertrauensschadens, gedeckelt durch das Erfüllungsinteresse, verpflichtet.
Klausurhinweis:
Im Sachenrecht musst Du genau darauf achten, welche Erklärung der Anfechtungsberechtigte anficht: Wenn er nur die schuldrechtliche Erklärung anficht, hat das wegen des Abstraktionsprinzips grundsätzlich keine Auswirkungen auf die dingliche Einigung.
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur Anfechtung hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
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Quellennachweise:
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 3.
- BGH, Urteil vom 15.11.1951, Az.: III ZR 21/51.
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.6.2015, Az.: IV ZB 39/14.
- vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12.5.1954, Az.: II ZR 167/53.
- BGH, Urteil vom 19.12.1974, Az.: II ZR 27/73.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 20.
- ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14.12.1960, Az.: V ZR 40/60.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 29.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 31.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 35f.
- MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 45.
- BGH, Urteil vom 8.5.1980, Az.: IVa ZR 48/80.
- vgl. den „Haakjöringsköd“-Fall: RG, Urteil vom 8.6.1920, Az.: Rep. II. 549/19.
- BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 119 Rn. 31.
- BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 119 Rn. 33.
- BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 119 Rn. 33.
- BGH, Urteil vom 7.7.1998, Az. X ZR 17/97.
- MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 46.
- vgl. schon RG, Urteil vom 29.10.1907, Az.: Rep. III. 151/07.
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013, Az. V ZB 9/13.
- MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 46.
- vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994, Az. IX ZR 168/93.
- vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994, Az. IX ZR 168/93.
- vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1963, Az.: VII ZR 120/62.
- BGH, Urteil vom 22.9.1983, Az.: VII ZR 43/83.
- vgl. u.a. BAG, Urteil vom 6.2.1992, Az.: 2 AZR 408/91.
- BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 119 Rn. 43.
- BGH, Urteil vom 18.12.1954, Az.: II ZR 296/53.
- BGH, Urteil vom 26.1.2005, Az.: VIII ZR 79/04.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 120 Rn. 2.
- MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 120 Rn. 7.
- BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 123 Rn. 7.
- BGH, Urteil vom 17.10.1952, Az.: V ZR 139/51.
- BGH, Urteil vom 9.11.2011, Az.: IV ZR 40/09.
- BGH, Urteil vom 19.4.2005, Az.: X ZR 15/04.
- BGH, Urteil vom 4.2.2010, Az.: IX ZR 18/09.
- vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1984, Az.: IX ZR 66/83.
- vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 143 Rn. 4.
- BGH, Urteil vom 15.5.1968, Az.: VIII ZR 29/66.
- vgl. etwa OLG Oldenburg vom 30.10.2003, Az.: 8 U 136/03.
- OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2012, Az.: I-18 U 17/12.
- vgl. BGH, Urteil vom 1.7.1987, Az. VIII ZR 331/86.