Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Die fahrlässige Begehung regelt § 316 Abs. 2 StGB.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des § 316 StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 316 StGB mit Definitionen.

Zunächst ein Kurzschema zu § 316 StGB ohne Definitionen:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Führen eines Fahrzeugs

2. Im Verkehr

3. Im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

a) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

b) Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel

II. Subjektiver Tatbestand

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Konkurrenzen

Sodann ein ausführliches Schema zu § 316 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Führen eines Fahrzeugs

Erfasst werden nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern jedes Fahrzeug mit vergleichbarem Gefährdungspotential (z. B. auch Fahrräder).1

Das Fahrzeug führt, wer es durch die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte unmittelbar in Bewegung setzt oder hält und die Bewegung unter Handhabung der jeweiligen technischen Vorrichtungen ganz oder teilweise leitet.2

  • Das Führen ist dabei stets ein positives Tun.
  • Das bloße Anlassen des Motors oder Lösen der Bremse genügt nicht3, ausreichend ist aber das Anschieben4 oder das Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeugs.5
  • Es handelt sich um ein eigenhändiges Delikt, mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft sind daher nicht denkbar.

2. Im Verkehr

Geschützt sind nur Vorgänge im öffentlichen Verkehr, also alle Straßen, Wege und Plätze, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten – von der Allgemeinheit tatsächlich genutzt werden.6

3. Im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

Fahruntüchtigkeit meint die Unfähigkeit, eine längere Strecke so zu steuern, dass die Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so erfüllt werden können, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.7

Die Fahruntüchtigkeit muss infolge (kausale Verknüpfung erforderlich!) des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln bestehen.

a) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

aa) Absolute Fahruntüchtigkeit

Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftfahrern einem unwiderleglichen Indizwert von 1,1 Promille vor8 (1,6 Promille bei Radfahrern9), bei dem jedermann unter allen denkbaren Umständen ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, weil seine Leistungsfähigkeit so herabgesetzt ist, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügen kann.10

Bei Überschreiten dieser Grenze müssen keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllt sein, um die Fahruntüchtigkeit anzunehmen, der Gegenbeweis ist ausgeschlossen (in Klausuren eher selten).

bb) Relative Fahruntüchtigkeit

Für die relative Fahruntüchtigkeit muss die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter dem absoluten Grenzwert von 1,1 Promille und mindestens bei 0,3 Promille liegen. Hinzutreten müssen dann typisch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die die Fahruntüchtigkeit konkret belegen.11

  • Alkoholbedingte Fahrunsicherheiten sind etwa Zick-Zack-Fahrt, Fahren in starken Schlangenlinien und die Nichtbeachtung mehrerer deutlicher Verkehrszeichen.12
  • Die Rückrechnung der BAK zur Tatzeit erfolgt, indem für jede Stunde zwischen Tatzeit und Messung 0,1 Promille addiert werden, wobei die ersten zwei Stunden ab Trinkende ausgenommen sind (Resorptionsphase).13

b) Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel

Eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit kann nur nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, da gesicherte Grenzwerte für eine absolute Fahruntüchtigkeit bisher nicht existieren.14

II. Subjektiver Tatbestand

§ 316 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz, eine fahrlässige Begehung ist gemäß § 316 Abs. 2 StGB möglich.

B. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

C. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

D. Konkurrenzen

Nach der Subisidiaritätsklausel in § 316 Abs. 1 a. E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB (zum Schema) zurück.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Fischer StGB, 67. Auflage 2020.
  2. BGHSt 35, 39036, 341, 34342, 235, 239.
  3. BGHSt 35, 392
  4. OLG Celle NJW 1965, 63
  5. BGHSt 36, 341, 343.
  6. Pegel/Münchener Kommentar StGB, 3. Auflage 2019, § 315 c Rn. 6.
  7. König/Leipziger Kommentar StGB § 315c Rn. 45.
  8. BGHSt 37, 89
  9. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 356, 357.
  10. BGHSt 21, 157, 160; 31, 42, 44.
  11. BGHSt 31, 42, 44.
  12. Frank/Zieschang, Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 316 Rn. 33.
  13. BGHSt 25, 246, 248.
  14. Pegel/Münchener Kommentar StGB, 3. Auflage 2019, § 316 StGB Rn. 67.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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