Der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs ist in §315c StGB geregelt. Gemäß § 315 Abs. 2 StGB ist in bestimmten Fällen auch der Versuch strafbar. Absatz 3 enthält Fahrlässigkeitstatbestände.
Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 315c StGB mit Definitionen.
Zunächst ein Kurzschema zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB:
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Straßenverkehr
2. Gefährdungshandlung
a) Nr. 1: Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit
aa) Alt. 1: Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit
bb) Alt. 2: Geistige oder körperliche Mängel
b) Nr. 2: „Die sieben Todsünden des Straßenverkehrs“
aa) Todsünde 1: Missachtung der Vorfahrt
bb) Todsünde 2: Falsches Fahren bei Überholvorgängen
cc) Todsünde 3: Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
dd) Todsünde 4: Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen etc.
ee) Todsünde 5: Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
ff) Todsünde 6: Wenden, Rückwärts- und Geisterfahren auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen
gg) Todsünde 7: Nichtkenntlichmachen stehender Fahrzeuge
hh) Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
3. Konkreter Gefährdungserfolg
II. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Sodann ein ausführliches Schema zu § 315c StGB mit Definitionen und Klausurproblemen:
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Straßenverkehr
Straßenverkehr ist der öffentliche Verkehr auf Wegen oder Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder zum Tatzeitpunkt zur Benutzung offenstehen.1
- „Öffentlich“ ist faktisch zu verstehen. Deshalb zählen auch allgemein zugängliche Privatparkplätze oder Parkhäuser zum öffentlichen Straßenverkehr.2
2. Gefährdungshandlung
a) Nr. 1: Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit
Fahrzeug in Sinne des § 315c StGB ist zumindest jedes Kfz. Muskelbetriebene Geräte müssen ein vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen (vor allem Fahrräder), sonst werden sie dem Fußgängerverkehr zugeordnet (z.B. Tretroller). 3
Das Fahrzeug führt, wer es durch die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte unmittelbar in Bewegung setzt oder hält und die Bewegung unter Handhabung der jeweiligen technischen Vorrichtungen ganz oder teilweise leitet.4
- Ausreichend kann bereits das Lenken und Bremsen eines angeschobenen5 oder bergab rollenden6 Fahrzeugs sein.
- Der „Griff ins Lenkrad“ durch den Beifahrer genügt grundsätzlich nicht 7. Anders kann es aber liegen, wenn der Griff nicht gelöst wird und der Beifahrer das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum kontrolliert.
- Es handelt sich um ein eigenhändiges Delikt, sodass mittelbare Täterschaft nicht möglich ist. Mittäterschaft ist nur dann denkbar, wenn beide Mittäter sich direkt am Fahrzeugführen beteiligen8. Auch ein Fahrlehrer führt das Fahrzeug nicht, solange er nur mündliche Anweisungen erteilt.9
aa) Alt. 1: Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtigkeit meint die Unfähigkeit, eine längere Strecke so zu steuern, dass die Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so erfüllt werden können, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.10
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet ab einem BAK von 1,1 Promille für alle Kfz-Führer11 und 1,6 Promille für Radfahrer12 (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Der Gegenbeweis im Einzelfall ist dann ausgeschlossen! Unterhalb dieser Grenzwerte und bei anderen Substanzen muss der Beweis durch die Würdigung von Beweisanzeichen wie BAK, Gewicht, Empfindlichkeit, Fahrweise, Verhalten oder Ausfallerscheinungen erbracht werden (sog. relative Fahruntüchtigkeit)13.
- Auf den Atemalkohol (AAK) kann die absolute Fahruntüchtigkeit nicht gestützt werden.14
- Die BAK zur Tatzeit kann wie folgt zurückgerechnet werden: Für jede Stunde zwischen Tatzeit und Messung werden 0,1 Promille addiert, wovon aber die ersten zwei Stunden ab Trinkende ausgenommen werden (Resorptionsphase).15
Als andere berauschende Mittel kommen zB Cannabis (THC), Benzodiazepine, Heroin und andere Opioide sowie diverse Stimulantia und Amphetamine in Betracht.16
- Der Nachweis des Wirkstoffes im Blut beweist für sich noch nicht das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit.17
bb) Alt. 2: Geistige oder körperliche Mängel
Geistige oder körperliche Mängel müssen unter die allgemeine Definition der Fahruntüchtigkeit subsumiert werden. Es spielt keine Rolle, ob die Mängel dauerhaft (zB starke Sehschwächen, Amputationen) oder vorübergehend (zB Krankheiten, Entzugserscheinungen, Anfälle) sind. 18
b) Nr. 2: „Die sieben Todsünden des Straßenverkehrs“
aa) Todsünde 1: Missachtung der Vorfahrt
Die Missachtung der Vorfahrt richtet sich vor allem nach der StVO. Nicht nur Verstöße gegen § 8 StVO können das Tatbestandsmerkmal erfüllen, sondern auch Verstöße gegen. §§ 9, 10, 18 Abs. 3, 41, 42 StVO.19
bb) Todsünde 2: Falsches Fahren bei Überholvorgängen
Überholen im strafrechtlichen Sinne ist der gesamte Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.20 Dabei können sowohl Überholender als auch Überholender das Tatbestandsmerkmal verwirklichen.21 Auch Verstöße abseits von § 5 StVO erfüllen das Merkmal, wenn sie in innerem Zusammenhang mit der besonderen Gefährlichkeit des Überholens stehen.22
cc) Todsünde 3: Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
Siehe hierzu § 26 StVO. Zu beachten ist, dass Fahrradfahrer nur vom Schutzbereich erfasst sind, wenn sie das Fahrrad auf dem Überweg schieben.23
dd) Todsünde 4: Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen etc.
Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.24 Zu schnelles Fahren kann anhand von § 3 StVO geprüft werden.
ee) Todsünde 5: Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
Siehe hierzu oben die Definition der Unübersichtlichkeit.
ff) Todsünde 6: Wenden, Rückwärts- und Geisterfahren auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen
Wenden ist ein Vorgang, der das Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt; es genügt, dass das Fahrzeug, gleich zu welchem Zweck, in die Gegenrichtung gedreht wird.25
Rückwärtsfahren ist das Fahren nach hinten im Rückwärtsgang oder unter Ausnutzung der Schwerkraft.26
gg) Todsünde 7: Nichtkenntlichmachen stehender Fahrzeuge
Hierzu sind §§ 15, 17 Abs. 4 StVO heranzuziehen.
hh) Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer (dh typischerweise besonders gefährlich) gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.27
Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.28
- Aufbauhinweis: Es ist umstritten, ob Rücksichtslosigkeit ein subjektives Tatbestandsmerkmal oder besonderes Schuldmerkmal ist. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch zusammen mit der groben Verkehrswidrigkeit geprüft werden. Dann sollte man die Überschrift „objektiver Tatbestand“ vermeiden und allgemein den „Tatbestand“ prüfen.
3. Konkreter Gefährdungserfolg
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist kein abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben des Gefahrerfolgs nur auf unbeherrschbaren Zufall und nicht auf normale Maßnahmen des Gefährdeten zur Schadensvermeidung zurückzuführen ist.29
Erforderlich ist ein „Beinahe-Unfall“, bei dem es „gerade noch einmal gutgegangen ist“.30
Die Prüfung der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert erfolgt in zwei Schritten: Bedeutenden Wert hat eine Sache bei einem (hier allein maßgeblichen) Verkehrswert von, je nach Auffassung, etwa 750 bis 1.300 Euro.31 Im Anschluss ist zu prüfen, ob auch eine Wertminderung in dieser Höhe konkret einzutreten drohte.32
- Umstritten ist, ob die Gefährdung von Mitfahrern erfasst ist, wenn diese Teilnehmer der Tat sind. Eine Ansicht argumentiert, dass Teilnehmer zur Sphäre des Täters gehören und deshalb vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst seien; die Gegenansicht verweist auf das Schutzgut der Sicherheit des Straßenverkehrs, über das nicht disponiert werden könne.33 Schließt man sich letzterer Ansicht an, sollten im Anschluss Einwilligung oder eigenverantwortliche Selbstgefährdung geprüft werden.
II. Subjektiver Tatbestand
Wie bereits erwähnt, könnte die Rücksichtslosigkeit auch separat im subjektiven Tatbestand des § 315c StGB geprüft werden.
Wird die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß Abs. 3 Nr. 1 oder die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination gemäß Abs. 3 Nr. 2 geprüft, entfällt die Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Gefahr und ggf. auch der Tathandlung. Stattdessen ist im objektiven Tatbestand die Fahrlässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen.
B. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob die Einwilligung durch Mitfahrer möglich ist. Hier kann wieder sowohl argumentiert werden, dass über die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht disponiert werden kann, als auch, dass durch die Einwilligung das gesamte Unrecht der Tat (individuell und überindividuell) nicht voll verwirklicht ist und die Rechtswidrigkeit deshalb entfällt.36
Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.
C. Schuld
Die Rücksichtslosigkeit kann in vertretbarer Weise auch als besonderes Schuldmerkmal geprüft werden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe.
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
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Quellennachweise:
- Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 2.
- MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 6 f.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 10 ff.
- Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 3.
- OLG Hamburg v. 18. 1. 67 1 Ss 149/66.
- BGH Az.: 4 StR 55/60.
- OLG Köln, Urteil vom 1. 12. 1970 – Ss 225/70.
- Vgl. BGH Az: 4 StR 292/89.
- OLG Dresden Az.: 4 StR 92/14.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 16.
- BGH Az.: 4 StR 297/90.
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.1997 – 2 Ss 89/97.
- Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 6, 7.
- Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 8.
- Vgl. BGH Az.: 4 StR 130/73.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 17.
- BGH Az.: 4 StR 171/00.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 36.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 41.
- BGH Az.: 4 StR 90/16.
- MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 55.
- MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 56 f.
- OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.03.1998 – 5 Ss (OWi) 39/98 – (OWi) 40/98 I.
- Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 315c Rn. 20.
- BGH Az.: 4 StR 639/76.
- BeckOK StGB, 47. Edition 2020 § 315c Rn. 53.
- Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 19.
- BGH Az.: 4 StR 796/63.
- Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 315c Rn. 33.
- BGH Az.: 4 StR 725/94.
- Vgl. MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 94 ff.
- MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 95.
- Vgl. MüKo StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 93.
- BGH Az.: 4 StR 177/17.
- NK-StGB, 5. Auflage 2017, § 315c Rn. 27.
- Vgl. BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 315c Rn. 72.