Der Rücktritt vom Versuch ist in § 24 StGB geregelt.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des Rücktritts vom Versuch. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zum Rücktritt vom Versuch mit Definitionen und Klausurproblemen.

Das Prüfungsschema zum Versuch selbst findest Du hier.

Zunächst ein Kurzschema zum Rücktritt vom Versuch ohne Definitionen und Probleme:

I. Kein fehlgeschlagener Versuch

II. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch

III. Rücktrittsanforderungen

1. Bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat, § 24 Abs. 1 S. 1 1. Var. StGB

2. Bei beendetem Versuch: Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB

a) Vollendungsverhinderung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB)

b) Vollendungsverhinderungsbemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

3. Bei Mittäterschaft (§ 24 Abs. 2 StGB)

IV. Freiwilligkeit

Sodann ein ausführliches Schema zum Rücktritt vom Versuch mit Definitionen und Klausurproblemen:

I. Kein fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn aus Sicht des Täters die zum Zwecke der Tatbegehung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und er erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.1

Klausurproblem: Rücktritt beim mehraktigen Versuch

Bsp.: Täter wollte das Opfer erschlagen, schlug jedoch daneben, könnte das Opfer nun erwürgen, lässt aber von ihm ab.

  • h.M.: Gesamtbetrachtungslehre/Lehre vom Rücktrittshorizont: Kein fehlgeschlagener Versuch, wenn der Täter meint, er könnte die Tat ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Zäsur noch zur Vollendung führen.2 Argument: Opferschutz, da Täter nach Scheitern des ersten Teilaktes für das Ablassen vom Opfer mit Straflosigkeit belohnt wird.
  • Mindermeinung: Einzelaktstheorie:3 Der Versuch ist schon nach dem Scheitern einer einzelnen Ausführungshandlung fehlgeschlagen. Gegenargument: Auseinanderreißen eines einheitlichen Lebensvorgangs.
  • Frühere Rechtsprechung: Tatplantheorie4, Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die vom Täter ursprünglich geplanten Handlungsschritte erfolglos abgeschlossen sind. Gegenargument: Privilegierung desjenigen Täters, der sämtliche Eventualitäten mit einberechnet.

II. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch

Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.5

Der Versuch ist beendet, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.6

  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der Rücktrittshorizont, s. o.7
  • Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist möglich, wenn der Täter im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bemerkt, dass er sich geirrt hat8 (also z.B. merkt, dass er sein Opfer doch noch töten kann).

III. Rücktrittsanforderungen

1. Bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat, § 24 Abs. 1 S. 1 1. Var. StGB

Die weitere Ausführung der Tat gibt auf, wer davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.

Klausurproblem: Konkrete oder abstrakte Betrachtungsweise?

  • heute h.M.: Konkrete Betrachtungsweise: Das Aufgeben wird bejaht, wenn der Täter von sämtlichen Akten Abstand nimmt, die hinsichtlich einer bestimmten Tatbestandsverwirklichung eine (natürliche) Handlungseinheit bilden würden.9
  • frühere Rechtsprechung: rein abstrakte Betrachtungsweise:  Das Aufgeben setzt die endgültige Abstandnahme von der weiteren Durchführung des gesamten Tatplans voraus. Das bloße Abstandnehmen von der konkreten Tatausführung reicht daher nicht aus, wenn der Täter es zumindest für möglich hält, dass er den Tatbestand zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch auf andere Weise, verwirklichen wird.10

Klausurproblem: Denkzettelfälle

  • Erreicht der Täter sein außertatbestandliches Ziel ohne den deliktischen Tatbestand zu vollenden und sieht daher von der weiteren Tatausführung ab, ist nach h.M. ein strafbefreiender Rücktritt weiterhin möglich.11 Argumente: § 24 Abs. 1 S. 1 1. Var. StGB fordert die Aufgabe des Ziels, nicht der Tat; Opferschutz.
  • Nach anderer Ansicht ist ein Rücktritt ausgeschlossen, da nichts mehr „aufgegeben“ werden kann.12

2. Bei beendetem Versuch: Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB

a) Vollendungsverhinderung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB)

Eine Verhinderung der Vollendung setzt eine auf Erfolgsverhinderung gerichtete Tätigkeit voraus, die ursächlich für die Nichtvollendung ist.13

Klausurproblem: halbherziger Rücktritt

  • Nach einer Mindermeinung muss der Täter ein bestmögliches Verhinderungsbemühen nach dem Optimalitätsprinzip zeigen.14 Ein „halbherziges“ Verhindern genügt danach nicht.
  • Nach h.M. genügt, dass der Täter seinen Tatvorsatz endgültig aufgibt und eine Rettungshandlung wählt, die er für geeignet hält, um die Tatvollendung zu verhindern.15 Argument: Anders als Abs. 1 S. 2 fordert Satz 1 ein ernsthaftes Bemühen gerade nicht.

b) Vollendungsverhinderungsbemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

Der Täter bemüht sich ernsthaft, die Vollendung zu verhindern, wenn er alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolgs notwendig und geeignet ist (einzelfallabhängig).16

3. Bei Mittäterschaft (§ 24 Abs. 2 StGB)

Erforderlich ist alternativ:

  • Vollendungsverhinderung (§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB)
  • Vollendungsverhinderungsbemühungen bei nicht vollendeter Tat (§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 StGB)
  • Vollendungsverhinderungsbemühungen bei vollendeter Tat (§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StGB)

Klausurproblem: Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 StGB auf den mittelbaren Täter17

  • Nach h.M. ist auf den mittelbaren Täter Absatz 2 anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Konstellation eines „Täters hinter dem Täter“ vorliegt und der Tatmittler daher selbst auch Täter ist oder nicht. Argument: Durch den Einsatz eines Tatmittlers gibt der Täter das Geschehen zumindest teilweise aus der Hand. Auf eine derartige Situation ist nur Absatz 2 zugeschnitten.
  • Nach einer Mindermeinung findet auf den mittelbaren Täter stets Absatz 1 Anwendung.
  • Nach einer vermittelnden Mindermeinung ist Absatz 2 anwendbar, wenn der Tatmittler selbst strafbar ist, ansonsten Absatz 1.

IV. Freiwilligkeit

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern auf der eigenen autonomen (selbstbestimmten) Entscheidung des Täters basiert.18

Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn er durch heteronome (fremdbestimmte) Gründe veranlasst wird; hierzu zählen auch Fälle psychischer Unmöglichkeit.19

Klausurhinweis: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Beim sog. erfolgsqualifizierten Versuch ist das Grunddelikt nur versucht, die Folge der Erfolgsqualifikation jedoch eingetreten. Ob in diesem Fall ein Rücktritt möglich ist, ist umstritten.

Nach h.M. ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich. Argument: Bis zur Vollendung des Grunddelikts befindet sich der Täter noch im Versuchsstadium.20

In der Klausur würde ich die grundsätzliche Möglichkeit eines Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch in einem eigenen vorgeschobenen Prüfungspunkt zu Beginn der Rücktrittsprüfung diskutieren.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Rücktritt vom Versuch hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. BGHSt 34, 53.
  2. BGH, Urt. v. 03.12.1982, Az.: 2 StR 550/82; BGH, Urt. v. 22.08.1985, Az.: 4 StR 326/85.
  3. Bosch JA 2009, 392, 393 ff.
  4. BGH, Urt. v. 16.04.1953, Az.: 5 StR 978/52.
  5. BGH, Urt. v. 19.05.1993, Az.: GSSt 1/93.
  6. BGH, Urt. v. 22.08.1985, Az.: 4 StR 326/85.
  7. BGH, Urt. v. 03.12.1982, Az.: 2 StR 550/82.
  8. BGH, Urt. v. 19.07.1989, Az.: 2 StR 270/89.
  9. BGH, Urt. v. 01.04.2009, Az.: 2 StR 571/08.
  10. BGH, Urt. v. 14.04.1955, Az.: 4 StR 16/55; MüKo, 4. Auflage 2020, § 263 Rn. 91.
  11. BGH, Urt. v. 19.05.1993, Az.: GSSt 1/93; Hecker JuS 2020, 368.
  12. Roxin AT § 30 Rn. 58.
  13. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 24 Rn. 59, 67.
  14. siehe dazu mit weiteren Nachweisen Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 24 Rn. 59c.
  15. BGH, Urt. v. 0.12.2002, Az.: 2 StR 251/02.
  16. BGH, Urt. v. 05.07.2018, Az.: 1 StR 201/18.
  17. dazu MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 24 Rn. 162.
  18. BGH, Urt. v. 13.01.1988, Az.: 2 StR 665/87.
  19. BGH, Urt. v. 05.10.1965, Az.: 1 StR 389/65.
  20. BGH, Urt. v. 14.05.1996, Az.: 1 StR 51/96.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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