Ich zeige Dir zuerst ein Prüfungschema zur Notwehr nach § 32 StGB. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zur Notwehr mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen

Prüfungsschema zur Notwehr nach § 32 StGB:

A. Objektive Voraussetzungen der Notwehr

I. Notwehrlage

1. Angriff 

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

II. Notwehrhandlung

1. Verteidigungshandlung gegen den Angreifer 

2. Objektive Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

a) Geeignetheit

b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung)

3. Normative Gebotenheit der Verteidigungshandlung

B. Subjektive Notwehrvoraussetzungen / Verteidigungswille

Zusammenfassung zur Notwehr nach § 32 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Objektive Voraussetzungen der Notwehr

Objektiv setzt die Notwehr eine Notwehrlage sowie eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers selbst voraus.

I. Notwehrlage

Nach § 32 Abs. 2 StGB besteht die Notwehrlage in einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf den Täter selbst oder einen anderen.

1. Angriff 

Angriff ist die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten.1

  • Notwehrfähig sind sowohl eigene Rechtsgüter (Notwehr) als auch Rechtsgüter Dritter (Nothilfe).
  • Zu den geschützten Individualrechtsgütern zählen etwa die in § 34 StGB erwähnten Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum sowie z.B. das Recht am eigenen Bild2, der Besitz3 und die Privat- und Intimsphäre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts4.
  • Nach h.M. sind nur Individualrechtsgüter notwehrfähig.5 Bei einem Angriff auf Rechtsgüter der Allgemeinheit besteht ein Notwehrrecht nur in Ausnahmefällen, wenn mit dem Angriff auf Güter der Allgemeinheit unmittelbar zugleich notwehrfähige Individualinteressen betroffen sind.6
  • Angriffe durch Tiere begründen nur dann eine Notwehrlage, wenn das Tier als Angriffsmittel benutzt wird, also von einem Menschen gelenkt und gezielt auf eine andere Person gehetzt wird. Wehrt sich jemand gegen ein angreifendes Tier, solltest Du aber an § 228 BGB denken.7
  • Auch ein Unterlassen kann einen Angriff darstellen, wenn den Täter eine besondere Rechtspflicht zum Handeln trifft.8

Wichtig: Ein Angriff ist nur ein für das betroffene Rechtsgut konkret gefährliches Verhalten, nicht hingegen ein untauglicher Versuch.9 Maßstab ist also die objektive Sachlage. Stellt sich der Täter Umstände vor, bei deren Vorliegen er tatsächlich gerechtfertigt wäre, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, schon begonnen hat oder noch andauert.

Ein Angriff steht unmittelbar bevor, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken ausgesetzt würde.10

  • Maßstab für die Beurteilung der Gegenwärtigkeit ist die objektive Sachlage, nicht die Befürchtungen des Angegriffenen.11
  • Wenn der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen hat, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist.12
  • Klausurproblem – Dauergefahr: Eine sogenannte Dauergefahr, d.h. ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, stellt grundsätzlich keinen gegenwärtigen Angriff dar (Beispiel: Immer wieder gewalttätiger Ehepartner). In Betracht kommt in solchen Fällen aber ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB.13

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.14

  • An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angreifer seinerseits gerechtfertigt handelt, etwa wegen Notwehr, rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB oder dem Festnahmerecht nach § 127 StPO.15

Nicht erforderlich ist, dass der Angriff vorsätzlich oder schuldhaft erfolgt ist. Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut „rechtswidriger Angriff“.16

II. Notwehrhandlung

Eine Notwehrhandlung kann entweder die rein defensive Abwehr des Angriffs (sog. Schutzwehr) oder die Abwehr in Form eines Gegenangriffs (sog. Trutzwehr) sein.17

1. Verteidigungshandlung gegen den Angreifer 

Die Verteidigungshandlung muss sich schon begrifflich gegen den Angreifer selbst und dessen Rechtsgüter richten.18

2. Objektive Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

Die Verteidigungshandlung muss außerdem zur Abwehr des Angriffs objektiv erforderlich sein.19

Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Gegenmittel darstellt.20

a) Geeignetheit

Die Verteidigungshandlung ist zur Notwehr geeignet, wenn eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Gefahr einer Verletzung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.21

Maßstab dabei ist eine objektive Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung.22

b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung)

Wenn es nur eine geeignete Abwehrmöglichkeit gibt, ist diese immer auch erforderlich. Gibt es allerdings mehrere gleich geeignete Abwehrmöglichkeiten, muss die Verteidigung nach Art und Maß das relativ mildeste Gegenmittel sein.23

  • Eine Güterabwägung wie beim Notstand nach § 34 StGB findet bei der Notwehr nach § 32 StGB nicht statt.
  • Der Angegriffene muss keine Gefährdung eigener Güter hinnehmen, um den Angreifer zu schonen.24
  • Zulässig ist auch die Verteidigung durch einen Gegenangriff („Trutzwehr„).25

Klausurproblem: 3-Stufen-Folge beim Einsatz lebensgefährlicher Waffen

Der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe ist nicht von vornherein unzulässig, muss aber immer das letzte Mittel der Verteidigung sein.

3-Stufen-Folge des BGH:26

  1. Androhung des Gebrauchs der Waffe.
  2. Weniger gefährlicher Waffeneinsatz, etwa durch ungezielte Warnschüsse oder Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen.
  3. Gezielter tödlicher Schuss als ultima ratio.

Aber Achtung: Wenn im konkreten Klausursachverhalt die Androhung oder ein weniger gefährlicher Waffeneinsatz nicht (mehr) in Betracht kommen, kann auch ein sofortiger gezielter tödlicher Schutz durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.27

3. Normative Gebotenheit der Verteidigungshandlung

Die erforderliche Verteidigungshandlung ist im Regelfall auch normativ geboten. In bestimmten Fällen kann das Notwehrrecht aber eingeschränkt sein.

Die Rechtsprechung hat dazu Fallgruppen entwickelt:

  • Krasses Missverhältnis zwischen Folgen der Verteidigung und angegriffenem Rechtsgut: In einem solchen Fall ist die Notwehr immer unzulässig.28
  • Angriffe schuldlos Handelnder: Bei Angriffen durch schuldlos Handelnde (z.B. Kinder) besteht ein beschränktes Notwehrrecht.29 In diesen Fällen ist zunächst nur eine Schutzwehr zulässig; aktive Gegenwehr kommt nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht.30
  • Enge persönliche Beziehungen: Auch hier gilt das Notwehrrecht nach dem BGH nur beschränkt.31 Der Angegriffene muss, wenn bei dem Angriff nur leichtere Körperverletzungen zu erwarten sind, auf möglicherweise tödliche Abwehrmittel verzichten, auch wenn diese mildere Art der Abwehr lediglich mit „starker Wahrscheinlichkeit“ zur Beendigung des Angriffs führt.32 Eine lebensgefährliche Behandlung muss das Opfer aber nicht hinnehmen.
  • Notwehrprovokation – Absichtsprovokation: Wenn der Angriff absichtlich allein zu dem Zweck herausgefordert wurde, den Angreifer unter Ausnutzung der entstandenen Notwehrlage verletzen zu können, verneint die herrschende Meinung ein Notwehrrecht.33 Ist dem Angegriffenen ein Ausweichen allerdings nicht möglich und ist er durch den Angriff in Lebensgefahr, muss ihm ein Verteidigungsrecht zugestanden werden.34
  • Fahrlässige Notwehrprovokation: Wenn der Angegriffene selbst die Notwehrlage fahrlässig, herbeigeführt hat, ist sein Notwehrrecht ebenfalls eingeschränkt. Nach h.M. findet hier ebenfalls ein 3-Stufen Modell Anwendung. Der Angegriffene muss zunächst 1. ausweichen, wenn dies keine Aussicht auf Erfolg mehr bietet, 2. Schutzwehr üben und erst wenn auch diese keine Erfolgschance mehr hat zur 3. Trutzwehr übergehen. Dabei hat er geringe Beeinträchtigungen und Verletzungen jedenfalls hinzunehmen, bevor ein er lebensgefährliches Abwehrmittel einsetzt.35

B. Subjektives Rechtfertigungselement / Verteidigungswille

Als subjektives Element der Notwehr muss der Täter mit Verteidigungswillen gehandelt haben.

Der Täter handelt mit Verteidigungswillen, wenn er den Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt hat, den vorangehenden Angriff abzuwehren.36

Weitere Motive verhindern den Verteidigungswillen erst dann, wenn sie so dominant sind, dass Verteidigungswille ganz in den Hintergrund tritt.37

Klausurproblem: Fehlen des Verteidigungswillens

  • Vollendungslösung (BGH): Bestrafung wegen des vollendeten Delikts, denn es fehlt eine Voraussetzung der Notwehr.38
  • Versuchslösung (h.M. in der Literatur): Bestrafung nur wegen Versuchs, denn das Erfolgsunrecht fehlt, es bleibt nur das Handlungsunrecht.39

Klausurhinweis

Denk immer daran, den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB zu prüfen, wenn eine Notwehr im konkreten Fall ausscheidet. Der Notwehrexzess nach § 33 StGB, also die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist hingegen ein Entschuldigungsgrund.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest diesen Überblick über die Notwehr nach § 32 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern. 

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Quellennachweise:

  1. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 3.
  2. BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az.: 4 StR 267/02.
  3. BGH, Beschluss vom 27.08.2003, Az.: 1 StR 327/03.
  4. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 5a.
  5. vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az.: VI ZR 93/73.
  6. BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az.: VI ZR 93/73.
  7. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 3.
  8. vgl. u.a. BayObLG vom 22.01.1963, Az.: RReg. 2 St 579/62.
  9. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 12.
  10. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.08.1987, Az.: 3 StR 303/87.
  11. vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2017, Az.: 1 StR 486/16.
  12. vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 4 StR 235/16.
  13. sogenannter „Haustyrannen-Fall“: BGH, Urteil vom 25.03.2003, Az.: 1 StR 483/02.
  14. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 19/20.
  15. BGH, Urteil vom 26.10.1993, Az.: 5 StR 493/93.
  16. vgl. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 24.
  17. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 30.
  18. BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 2 StR 454/09.
  19. BGH, Beschluss vom 22.6.2016, Az.: 5 StR 138/16.
  20. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 34.
  21. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 35.
  22. BGH, Urteil vom 13.09.2017, Az.: 2 StR 188/17.
  23. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 36 f.).
  24. BGH, Urteil vom 24.07.1979, Az.: 1 StR 249/79.
  25. BeckOK StGB, 48. Edition Stand: 01.11.2020, § 32 Rn. 25.
  26. BGH, Urteil vom 13.09.2017, Az.: 2 StR 188/17.
  27. BGH, Urteil vom 12.02.2003, Az.: 1 StR 403/02.
  28. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 3 StR 199/15.
  29. vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1952, Az.: 5 StR 1/52.
  30. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 52.
  31. BGH, Urteil vom 26.02.1969, Az.: 3 StR 322/68.
  32. BGH, Urteil vom 26.02.1969, Az.: 3 StR 322/68.
  33. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.06.1983, Az.: 4 StR 703/82.
  34. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 57.
  35. vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1972, Az.: 2 StR 679/71.
  36. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 4 StR 551/12.
  37. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 4 StR 551/12.
  38. vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az.: 1 StR 286/04.
  39. vgl. etwa Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32 StGB Rn. 15.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia.

Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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