Diese Übersicht stellt einige der wichtigsten Arten von IT-Verträgen und insbesondere Software-Verträgen vor.

Da die Namensgebung von Softwareverträgen zunehmend amerikanisch geprägt ist, liegen auch dieser Übersicht zumeist die im anglo-amerikanischen Raum üblichen Bezeichnungen zugrunde.

Bei den hier aufgeführten Vertragsarten handelt es sich um Grundtypen. In der Praxis werden oft Elemente verschiedene Vertragsarten kombiniert.

Software-as-a-Service Verträge (SaaS Verträge)

Bei SaaS Verträgen handelt es sich um eine Form von Cloud Leistungsverträgen. Der Kunde erhält Fernzugriff auf die Software-Anwendung des Anbieters.

Ein wichtiges Merkmal von Software-as-a-Service Verträgen ist, dass der Kunde lediglich einen Zugang zur auf Servern des Anbieters laufenden Software erhält, und keine eigene Kopie der Software auf seinen Geräten installiert. Deshalb wird häufig argumentiert, dass SaaS Verträge nicht die Vergabe einer Softwarelizenz erfordern.

Auf SaaS Verträge findet nach deutschem Recht grundsätzlich Mietrecht Anwendung, soweit es sich um Standardsoftware handelt, d.h. die Software nicht für den Kunden individuell angefertigt wurde (BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04 für ASP-Verträge).

Platform-as-a-Service Verträge (PaaS Verträge)

Auch PaaS Verträge gehören zu den Cloud Leistungsverträgen. Anders als ein SaaS Vertrag gewährt ein Platform-as-a-Service Vertrag gewährt dem Kunden Fernzugang aber nicht zu einer Software-Anwendung, sondern zu einer Softwareplattform.

Im Gegensatz zu einer Software-Anwendung ist eine Softwareplattform kein fertiges Softwareprodukt für Endnutzer, sondern dient den Enwickler*innen des Kunden als Basis für die Entwicklung ihrer Software.

Da auch bei PaaS Verträgen keine Kopie der Softwareplattform beim Kunden installiert wird, wird auch für PaaS Verträge häufig die Ansicht vertreten, dass sie keine Lizenzvergabe erfordern.

Infrastructure-as-a-Service Verträge (IaaS Verträge)

IaaS Verträge sind eine dritte Art von Cloud Leistungsverträgen. Bei Infrastructure-as-a-Service Verträgen erhält der Kunde Zugriff auf IT-Infrastruktur, also beispielsweise Server. Auf dieser Infrastruktur betreibt der Kunde seine eigene oder von Dritten lizensierte Software.

End-User Software-Lizenzverträge (EULA) / Softwareüberlassungsverträge

End-User Software-Lizenzverträge (engl. End-User Software License Agreements, kurz EULA) räumen dem Kunden das Recht ein, Software zur Eigennutzung zu kopieren und die Kopie in Nutzung zu nehmen. Das findet z.B. durch Installation der Software auf dem eigenen PC und Ausführen des Programms statt.

Wird dieses Recht auf Dauer eingeräumt, finden nach deutschem Recht die Vorschriften des Kaufrechts jedenfalls entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 04.11.1987, Az.: VIII ZR 314/86). Wird das Recht auf begrenzte Zeit eingeräumt, finden nach deutschem Recht die Vorschriften des Mietrechts Anwendung.

Umstritten ist, inwieweit die Bezeichnung als „Lizenzvertrag“ im deutschen Recht zutrifft, da dem Endnutzer ein Nutzungsrecht in der Regel schon gesetzlich nach § 69d Abs. 1 UrhG zustehe und insofern keine gesonderte Lizensierung erforderlich sei.

Software-Vertriebslizenzverträge (Distribution Software License Agreements)

Software-Vertriebslizenzverträge gewähren dem Kunden das Recht, Software nicht (nur) selbst zu nutzen, sondern weitere Kopien der Software zu vertreiben und ggf. Dritten Unterlizenzen nur Nutzung oder zum Weitervertrieb der Softwarekopien einzuräumen.

IT-Leistungsverträge

Darüber hinaus gibt es natürlich auch Softwareverträge, unter denen eine indviduelle Leistung erbracht wird. Hierzu gehören etwa Wartungsverträge oder Projektverträge zur individuellen Erstellung von Software.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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