§ 127 StPO begründet nach Abs. 2 für die Staatsanwaltschaft, für Polizeibeamte und unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 auch für Privatpersonen (sog. Jedermann-Festnahmerecht) ein Recht zur vorläufigen Festnahme von Personen unmittelbar nach Begehung einer Straftat.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Prüfungsschema zum Festnahmerecht nach § 127 StPO. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zum Festnahmerecht mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen.

Prüfungsschema zum Festnahmerecht nach § 127 StPO:

A. Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

I. Objektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

1. Festnahmelage

a) Straftat

b) Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

2. Festnahmebefugnis

3. Festnahmegrund

4. Festnahmehandlung

II. Subjektive Voraussetzungen des Festnahmerechts


B. Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft, § 127 Abs. 2 StPO

I. Objektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

1. Festnahmelage: Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls

a) Dringender Tatverdacht

b) Haftgrund

c) Verhältnismäßigkeit der Festnahme

2. Festnahmebefugnis

3. Festnahmegrund

4. Festnahmehandlung

II. Subjektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

Zusammenfassung zum Festnahmerecht nach § 127 StPO mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

I. Objektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

1. Festnahmelage

a) Straftat

Tat ist jedes Verhalten, das strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.1

  • Straflose Vorbereitungshandlungen oder Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht.2

Der Täter muss die Tat rechtswidrig, jedoch nicht zwingend schuldhaft, begangen haben.3

  • Aber: Strafunmündige Kinder dürfen nicht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO festgenommen werden, denn der Zweck, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen, kann bei Kindern nicht realisiert werden.4

Die Straftat muss kein vollendetes Vergehen oder Verbrechen sein, es reicht aus, dass die Tat ins Versuchsstadium gelangt ist.5

Klausurproblem: Notwendiger Verdachtsgrad

  • BGH: Die Tat muss im Zeitpunkt der Festnahme nicht tatsächlich vollendet oder versucht sein. Eine Festnahme ist schon dann gerechtfertigt, wenn die erkennbaren äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung ohne vernünftigen Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulassen.6 Argumente: Festnehmender muss sich auf die erkennbaren äußeren Umstände verlassen können; Wertung des § 127 Abs. 2 StPO.
  • Gegenansicht: Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO setzt eine tatsächlich vom Festgehaltenen begangene Tat voraus.7 Argumente: Wortlaut; einem Unschuldigen müsse das Notwehrrecht gegen freiheitsbeschränkende Angriffe von Privatpersonen zustehen.    

b) Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

Auf frischer Tat betroffen wird jemand, wenn er bei der Erfüllung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.8

Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn unmittelbar nach Entdeckung der kurz zuvor verübten Tat Maßnahmen der Nacheile, die auf seine Ergreifung gerichtet sind, einsetzen.9

  • Der Täter muss bei Entdeckung der Tat nicht mehr selbst anwesend zu sein; es genügt, dass seine Verfolgung auf Grund konkreter auf ihn hinweisender Anhaltspunkte unverzüglich begonnen wird.10 

2. Festnahmebefugnis

Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO steht „jedermann“ zu, also insbesondere auch Privatpersonen. Der Täter muss auch nicht selbst der Verletzte sein, da es um den objektiven Schutz der Rechtsordnung geht.11

Auch Polizeibeamten steht das Jedermann-Festnahmerecht zu. Die Feststellung der Identität richtet sich dann aber nicht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, sondern nach § 163b Abs. 1 StPO.

3. Festnahmegrund

Ein Festnahmegrund liegt nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO vor, wenn der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

  • Fluchtverdacht ist anzunehmen, wenn der zur Festnahme Entschlossene nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen kann, dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen, wenn er daran nicht durch alsbaldige Festnahme gehindert werde.12
  • Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (insbesondere Personalausweis) mit sich führt.13

4. Festnahmehandlung

Festnahme ist jeder Eingriff, der über die Frage nach den Personalien und die Einsicht in die freiwillig vorgezeigten Ausweispapiere hinausgeht, z.B. die Verbringung zum Polizeirevier.14

Der Festnehmende darf bei der Festnahme im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes physische Gewalt anwenden.15

Die Festnahmehandlung muss verhältnismäßig sein. Aus diesem Grund sind – jedenfalls bei Straftaten von geringem Gewicht – im Rahmen des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO Handlungen zur Fluchtverhinderung, die zu einer ernsthaften Gesundheitsbeschädigung oder zu einer unmittelbaren Lebensgefährdung führen, nicht gerechtfertigt.16

II. Subjektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

Der Festnehmende muss die tatsächlichen Umstände, die die Festnahmesituation begründen, kennen und zum Zwecke der Strafverfolgung handeln.


B. Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft, § 127 Abs. 2 StPO

I. Objektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

Die Staatsanwaltschaft sowie Polizeibeamte können Personen auch dann vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist und die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 112, 112a und 113 StPO) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) vorliegen.

1. Festnahmelage: Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls

Die Festnahmelage besteht, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach §§ 112, 112a und 113 StPO bzw. eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO vorliegen. Erforderlich sind also ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und ein Haftgrund. Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.

a) Dringender Tatverdacht

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.17

b) Haftgrund

Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO:

Wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.18

Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte (zumindest auch) in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen.19

Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert, sich also nicht oder unter falschem Namen angemeldet hat, an einem unbekannten Ort lebt oder in anderer Weise bewirkt, dass er unauffindbar ist.20 

Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO:

Eine Fluchtgefahr ist gegeben, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.21

Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO:

Eine Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.22 Für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sieht § 113 StPO bei leichteren Straftaten strengere Voraussetzungen vor.

Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO:

§ 112 Abs. 3 StPO macht den Haftgrund in bestimmen Fällen entbehrlich: Danach kann die Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, der einer der in § 112 Abs. 2 aufgeführten Taten dringend verdächtig ist.

Wiederholungsgefahr, § 112a StPO:

§ 112a StPO bestimmt einen Haftgrund für den Fall, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine der in Abs. 1 Nr. 1 genannten oder wiederholt oder fortgesetzt eine Abs. 1 Nr. 2 genannten Taten begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO:

Nach § 126a Abs. 1 StPO kann eine einstweilige Unterbringung angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird und wenn die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung erfordert.

c) Verhältnismäßigkeit der Festnahme

Die Untersuchungshaft darf nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht verhängt werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Nach § 120 Abs. 1 StPO ist ein etwaig verhängter Haftbefehl in diesem Fall aufzuheben.

2. Festnahmebefugnis

Festnahmebefugt nach § 127 Abs. 2 StPO sind die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte.

3. Festnahmegrund

Ein Festnahmegrund liegt vor bei Gefahr im Verzug.

Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die Festnahme wegen des Zeitverlustes, der mit der vorherigen Erwirkung eines richterlichen Haft- oder Unterbringungsbefehls verbunden ist, gefährdet wäre.23

Dabei genügt, dass der Beamte auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände des Falles eine Gefährdung des Untersuchungszwecks annehmen darf. Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Einschreitens.24

4. Festnahmehandlung

Die StPO regelt nicht, welche Zwangsmittel die Polizei bei der Festnahme anwenden darf. Hierfür gelten die jeweiligen Regelungen in den Polizeigesetzen von Bund bzw. Ländern.25

Jedenfalls muss die Festnahmehandlung aber verhältnismäßig sein.

II. Subjektive Voraussetzungen des Festnahmerechts

Die handelnde Person muss die tatsächlichen Umstände, die die Festnahmesituation begründen, kennen und zum Zwecke der Strafverfolgung handeln.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest diesen Überblick über das Festnahmerecht nach § 127 StPO hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 7.
  2. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 7
  3. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 7.
  4. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 8.
  5. BGH, Urteil vom 18.11.1980, Az.: VI ZR 151/78.
  6. vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.11.1980, Az.: VI ZR 151/78.
  7. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.08.1972, Az.: 3 Ss 224/72; OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 32 Ss 176/14.
  8. RG, Urteil vom 12.10.1931, Az.: II 520/31; KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 11.
  9. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 12.
  10. OLG Hamburg, GA 1964, 341.
  11. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 20.
  12. BGH, Urteil vom 11.06.1991, Az.: 1 StR 242/91.
  13. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 17.
  14. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 24.
  15. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1973, Az.: 2 Ws 200/73.
  16. BGH, Urteil vom 03.07.2007, Az.: 5 StR 37/07.
  17. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.05.1992, Az.: 2 BJs 15/92-5, StB 9/92.
  18. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 112 StPO Rn. 10.
  19. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1986, Az.: 1 Ws 1102/85.
  20. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.1998, Az.: 1 Ws 28/98.
  21. OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 2 Ws 347/09.
  22. OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 2 Ws 347/09.
  23. BeckOK StPO, 39. Edition 01.01.2021, § 127 Rn. 13.
  24. KK-StPO/Schultheis, 8. Auflage 2019, § 127 StPO Rn. 35.
  25. BeckOK StPO, 39. Edition 01.01.2021, § 127 Rn. 14.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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