Der Straftatbestand des Totschlags ist in § 212 Abs. 1 StGB geregelt. § 212 Abs. 2 StGB regelt den besonders schweren, unbenannten Fall, § 213 StGB enthält minder schwere Fälle.
Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des Totschlags nach § 212 StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 212 StGB mit Definitionen.
Zunächst ein Kurzschema zum Totschlag nach § 212 StGB:
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand: Tötung eines anderen Menschen
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Strafzumessungsregeln
I. Minder schwerer Fall, § 213 StGB
II. Besonders schwerer, unbenannter Fall, § 212 Abs. 2 StGB
Sodann ein ausführliches Schema zu § 212 StGB mit Definitionen:
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand: Tötung eines anderen Menschen
Töten meint die Verursachung des Todes eines anderen Menschen.
Die Selbsttötung ist straflos, somit auch die Teilnahme an der Selbsttötung, da es an einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Haupttat fehlt.1
Das Mensch-Sein beginnt nach überwiegender Auffassung mit dem Beginn der Eröffnungswehen2 bzw. bei einem Kaiserschnitt mit der Öffnung des Uterus3, wobei es auf die Lebensfähigkeit nicht ankommt.4 Es endet mit dem Hirntod.5
Vorher ist die Leibesfrucht über § 218 StGB geschützt, nachher schützt § 168 StGB die Totenruhe.
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes des Totschlags macht es in der Klausur häufig Sinn, die sogenannte Hemmschwellentheorie des BGH erwähnen. Sie ist zwar in der Sache wenig aussagekräftig, erlaubt dem Korrektor aber, an dieser Stelle seinen „Haken“ zu setzen:
Nach der Hemmschwellentheorie liegt zwar bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe. Angesichts der hohen Hemmschwellen gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten.6
Am Ende bedeutet die Hemmschwellentheorie schlicht, dass eine sorgfältigen Prüfung der voluntativen Komponente unter Einbeziehung aller Indizien erforderlich ist.7
Das wichtigste Indiz ist zwar die offensichtliche Gefährlichkeit der Tathandlung, aber auch die übrigen Umstände sind zu würdigen.8
B. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
C. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
D. Strafzumessungsregeln
I. Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB
§ 213 1. Var. StGB regelt den (benannten) minder schweren Fall, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine Provokation des Opfers auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. § 213 2. Var. StGB eröffnet die Möglichkeit, einen unbenannten minder schweren Fall anzunehmen („oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor“).
II. Besonders schwerer, unbenannter Fall, § 212 Abs. 2 StGB
Nach § 212 Abs. 2 StGB ist in besonders schweren Fällen des Totschlags auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 212 Abs. 2 StGB findet nur Anwendung, wenn kein Mordmerkmal vorliegt. Es muss demnach besonderes Tatunrecht unter der Schwelle des § 211 StGB gegeben sein. Die bloße Nähe zu einem Mordmerkmal genügt nicht.9 Die Anwendungsfälle sind dementsprechend sehr gering.
Klausurhinweis
§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen) ist eine Privilegierung und entfaltet damit eine Sperrwirkung gegenüber § 212 (und § 211) StGB. Falls es Anhaltspunkte für eine Einschlägigkeit von § 216 StGB gibt, musst Du diesen daher zuerst prüfen.
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Totschlag nach § 212 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
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Quellennachweise:
- BGH, Urt. v. 07.02.2001, Az.: 5 StR 474/00.
- BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: 4 StR 227/09.
- Jäger JuS 2000, 31, 33.
- BGH, Urt. v. 22.04.1983, Az.: 3 StR 25/83.
- BeckOK StGB, 48. Auflage Stand 01.11.2020, § 212 Rn. 3.3.
- BGH, Beschluss vom 15.1.1987, Az.: 1 StR 704/86; BGH, Beschluss vom 31.7.1992, Az.: 4 StR 308/92; BGH, Beschluss vom 28.6.1994, Az.: 4 StR 267/94.
- BGH, Urt. v. 22.03.2012, Az.: 4 StR 558/11.
- BGH, Urt. v. 23.06. 2009, Az.: 1 StR 191/09.
- BGH, Urt. v. 07.08.2001, Az.: 1 StR 174/01.