Die allgemeine Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB betrifft die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, die ihre Ursache nicht in einer Leistung des Gläubigers haben, aber trotzdem auf seine Kosten zustande gekommen sind.

Zum besseren Verständnis des nicht sehr anschaulichen Tatbestandsmerkmals „keine Leistung“ kann es hilfreich sein, die häufigsten Formen von „Nichtleistungen“ positiv zu benennen, sodass man verschiedene Fallgruppen der Nichtleistungskondiktion erhält: Eine mögliche Kategorisierung ist die Unterscheidung zwischen Zuwendungskondiktion, Aufwendungskondiktion und Eingriffskondiktion.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der allgemeinen Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion mit Definitionen.

Zunächst ein Kurzschema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB:

I.   Etwas erlangt

II.  In sonstiger Weise

1. Eingriffskondiktion

2. Zuwendungskondiktion (einschließlich „Durchgriffskondiktion“)

3. Aufwendungskondiktion (einschließlich „Rückgriffskondiktion“)

III. Auf Kosten des Gläubigers

IV. Ohne rechtlichen Grund

V. Umfang des Bereichungsanspruchs

V.  Keine Kondiktionssperre

1. § 814 BGB nicht anwendbar

2. analoge Anwendung von § 817 S. 2 BGB vertretbar

3. § 242 BGB, § 138 BGB

Sodann ein ausführliches Schema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion mit Definitionen und Klausurproblemen:

I. Etwas erlangt

Das erlangte Etwas kann bei der allgemeinen Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wie bei der Leistungskondiktion jeder Gegenstand sein, der die Vermögenssituation des Empfängers verbessert.1 (Weitere Hinweise dazu beim Schema zur Leistungskondiktion.)

Praktisch kommen aber bei der Nichtleistungskondiktion mehr verschiedene Bereicherungsgegenstände als bei der Leistungskondiktion in Betracht, weil einige Gegenstände (z.B. die Stellung als Forderungsprätendent bei der Hinterlegung von Geld) typischerweise nicht durch Leistung erlangt werden.2

II. In sonstiger Weise

Das Tatbestandsmerkmal „in sonstiger Weise“ dient in erster Linie der Abgrenzung zur Leistungskondiktion. Hier ist also im Prüfungsschema der Nichtleistungskondiktion wie bei der Leistungskondiktion zu prüfen, ob der Bereicherte seine Position durch eine Leistung erlangt hat.

  • Liegt eine Leistung des Bereicherungsgläubigers vor, ist die Leistungskondiktion anwendbar.
  • Wurde der Bereicherungsgegenstand durch die Leistung eines Dritten erlangt, ist die Nichtleistungskondiktion im Grundsatz ausgeschlossen (sog. Vorrang der Leistungsbeziehung).3 Allerdings gibt es von diesem Grundsatz aus Wertungsgründen einige (in Klausuren häufig anzutreffende) Ausnahmen (dazu sogleich unter 2.)).

1. Eingriffskondiktion

Der häufigste Fall der Erlangung „auf sonstige Weise“ ist die Eingriffskondiktion. Sie liegt vor, wenn der Schuldner sich eine geschützte Rechtsposition des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukäme („Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts“).4

  • Als solche Rechte kommen sowohl dingliche Rechte wie Eigentum als auch Forderungen (dann greift meist der speziellere5 § 816 Abs. 2 BGB) oder sonstige Rechte, z. B. Rechte zum Besitz, Markenrechte oder das Urheberrecht, in Betracht.6
  • Die Eingriffshandlung muss nicht zwangsläufig vom Bereicherten ausgehen, sondern kann auch durch den Gläubiger selbst, durch Dritte oder durch staatliche Organe (z. B. in der Zwangsvollstreckung) vorgenommen werden.7
  • Sehr häufig wird ein Eingriff in das Eigentum des Gläubigers vorliegen. Dann ist bei reiner Besitzentziehung auch nur der Besitz wieder herauszugeben („Besitzkondiktion“).8 Aus § 903 BGB folgt außerdem, dass dem Eigentümer Nutzung und Verbrauch der Sache zugewiesen sind.9 Praktische Anwendungsfälle sind deshalb etwa die unbefugte Nutzung eines Parkplatzes oder die Weiternutzung von Mietsachen nach Ende des Mietverhältnisses (neben § 546a BGB anwendbar). Die unbefugte Veräußerung fällt in der Regel unter den spezielleren § 816 Abs. 1 BGB.

2. Zuwendungskondiktion

Die Zuwendungskondiktion bezeichnet Fälle der Nichtleistungskondiktion, die beim ersten Anblick häufig auf eine Leistungskondiktion hindeuten, denen aber bei genauerer Betrachtung mangels Kausalverhältnis, auf das der Empfänger die Zuwendung beziehen darf, keine Leistung zugrunde liegt. Der Bereicherungsgegenstand wird also bewusst dem Empfänger zugewendet und von diesem angenommen, ohne dass dies eine Leistung darstellt.10

  • An die Zuwendungskondiktion ist besonders häufig in den „gefürchteten“ Anweisungsfällen und Dreiecksverhältnissen zu denken, wenn der Gläubiger auf Anweisung eines Dritten eine Zuwendung an den Schuldner bewirkt (z. B. bei abgekürzten Lieferungen und im bargeldlosen Zahlungsverkehr).11 Dann wird oft eine Leistung des Dritten an den Empfänger vorliegen, sodass man prüfen muss, ob dem Zuwendenden aus Wertungsgründen ausnahmsweise der „Durchgriff“ durch die Leistungsbeziehung erlaubt sein soll (Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehung). Teilweise wird die Zuwendungskondiktion deshalb auch „Durchgriffskondiktion“ genannt.

3. Aufwendungskondiktion

Die Aufwendungskondiktion ist dann anwendbar, wenn der Entreicherte ein freiwilliges Vermögensopfer tätigt und dem Bereicherten den Bereicherungsgegenstand gewissermaßen einseitig aufdrängt.12 Der Unterschied zur Eingriffskondiktion liegt also darin, dass der Gläubiger sein Vermögen bewusst mindert, der Unterschied zur Zuwendungskondiktion darin, dass der Bereicherte auch ohne eigenes Zutun bereits bereichert ist.

  • Der wohl häufigste Unterfall ist die sog. Verwendungskondiktion, die aus der Rechtsgrundverweisung auf § 812 BGB in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB folgt.13
  • Auch sollte man die Fälle erkennen, in denen der Gläubiger die Schuld eines Dritten begleicht und dann von diesem Regress fordert (auch Rückgriffskondiktion genannt). Meist wird hier eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, die einen Rechtsgrund bildet und deshalb die Kondiktion ausschließt. Der einzige relevante Anwendungsfall der Rückgriffskondiktion liegt deshalb darin, dass der Gläubiger zunächst eine vermeintlich eigene, in Wahrheit aber nicht bestehende Schuld begleicht (und deshalb keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat), nachträglich aber analog § 267 BGB die Tilgungsbestimmung ändert und so den Dritten von dessen Verbindlichkeit befreit.14

III. Auf Kosten des Gläubigers

Der Bereicherungsgegenstand wird auf Kosten des Gläubigers erlangt, wenn er bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang, also etwa bis zum Eingriff oder bis zur Zuwendung, zum Vermögen des Zuwendenden gehörte.15

  • Vorsicht ist jedoch bei der Aufwendungskondiktion geboten: Da Dritte auf vielfältige Art und Weise von Aufwendungen anderer profitieren können, droht eine uferlose Bereicherungshaftung. Es muss deshalb in wertender Betrachtung geprüft werden, ob es sich beim Erlangten um bloße Reflexvorteile handelt (Beispiel: Nutzung wissenschaftlicher Untersuchungen für eigene Herstellungsprozesse); diese sind nicht als auf Kosten des Gläubigers entstanden anzusehen.16

IV. Ohne rechtlichen Grund

Im Bezug auf den Rechtsgrund gelten für die allgemeine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB dieselben Anforderungen wie für die Leistungskondiktion.

V. Keine Kondiktionssperre

Für die allgemeine Nichtleistungskondiktion existieren keine speziell normierten Ausschlussgründe, insbesondere ist § 814 BGB nicht anwendbar.17 Denkbar ist allenfalls eine analoge Anwendung von § 817 S. 2 BGB auf die Zuwendungskondiktion.18 Ansonsten bleiben die allgemeinen Ausschlussgründe des Verbots selbstwidersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) und die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

VI. Umfang des Bereicherungsanspruchs

Das Prüfungsschema zu Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs findest Du hier.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Vgl. NK-BGB, 10. Auflage 2019, § 812 Rn. 3.
  2. BeckOK BGB, 55. Auflage 2020, § 812 Rn. 133.
  3. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 66; BGH, Urteil vom 27. 2. 2007, Az.: XI ZR 56/06.
  4. BGH, Urteil vom 09.03.1989, Az.: I ZR 189/86.
  5. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 74.
  6. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 812 Rn. 51 ff.
  7. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 812 Rn. 62.
  8. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 279.
  9. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 297 ff.
  10. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 108.
  11. so BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 BGB Rn. 108.
  12. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 149.
  13. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 147.
  14. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 812 Rn. 76; BGH, Urteil vom 15.05.1986, Az.: VII ZR 274/85.
  15. Vgl. BeckOK BGB, 55. Auflage 2020, § 812 Rn. 110, 134.
  16. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 359.
  17. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 814 Rn. 3 ff.
  18. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 116.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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