Ich zeige Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des Mords nach § 211 StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 211 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen.

Kurzschema zum Mord nach § 211 StGB:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen

2. Tatbezogene Mordmerkmale (objektive Mordmerkmale)

a) heimtückisch

aa) Arglosigkeit

bb) auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit

cc) bewusstes Ausnutzen

dd) in feindlicher Willensrichtung

b) grausam

c) mit gemeingefährlichen Mittel

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Täterbezogene Mordmerkmale (subjektive Mordmerkmale)

a) Mordlust

b) zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

c) Habgier

d) sonst aus niedrigen Beweggründen

e) um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

Sodann ein ausführliches Schema zu § 211 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen

Töten meint die Verursachung des Todes eines anderen Menschen.

Die Selbsttötung ist straflos, somit auch die Teilnahme an der Selbsttötung, da es an einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Haupttat fehlt.1

Das Mensch-Sein beginnt nach überwiegender Auffassung mit dem Beginn der Eröffnungswehen2 bzw. bei einem Kaiserschnitt mit der Öffnung des Uterus3, wobei es auf die Lebensfähigkeit nicht ankommt.4 Es endet mit dem Hirntod.5

Vorher ist die Leibesfrucht über § 218 StGB geschützt, nachher schützt § 168 StGB die Totenruhe.

2. Tatbezogene Mordmerkmale (objektive Mordmerkmale)

a) heimtückisch

Heimtückisch handelt, wer zur Tötung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt.6

aa) Arglosigkeit

Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet.7

Voraussetzung der Arglosigkeit ist die Fähigkeit zum Argwohn.

  • Sie fehlt bei Kindern unter 3 Jahren8 und Bewusstlosen. Bei diesen Personen kann aber auf die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten abgestellt werden.9
  • Schlafende nehmen ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf, es sei denn, das Opfer rechnete beim Einschlafen mit einem Angriff auf seine Person.10 (Bei Bewusstlosen gilt dies deshalb nicht, weil sie sich nicht bewusst in ihren Zustand versetzt haben.11

Ein bloßes generelles Misstrauen beseitigt die Arglosigkeit nicht.12

bb) auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit

Wehrlosigkeit meint die eingeschränkte Fähigkeit zur Abwehr des tödlichen Angriffs und muss auf der Arglosigkeit beruhen.13

An der Wehrlosigkeit fehlt es, wenn das Opfer auch im Falle der rechtzeitigen Kenntnis vom bevorstehenden tätlichen Angriff keine Verteidigungschancen gehabt hätte. Auch insoweit kann aber auf die Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten abgestellt werden.14

cc) bewusstes Ausnutzen

Bei der Heimtücke fordert die Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.

Der Täter nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit aber schon dann bewusst aus, wenn er im Augenblick der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und ihre Bedeutung für seinen Angriff erfasst hat.15

Achtung: Auch wenn es sich beim bewussten Ausnutzen ein subjektives Merkmal handelt, wird dies in der Ausbildungsliteratur i.d.R. in einer einheitlichen Prüfung des der Heimtücke im objektiven Tatbestand mit abgehandelt.16 Hier werden die meisten Korrektoren es auch erwarten.

dd) in feindlicher Willensrichtung

Klausurproblem: Einschränkung des Heimtückemerkmals

Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Mordmerkmale besteht weitestgehende Einigkeit, dass das Mordmerkmal der Heimtücke über das Erfordernis des bewussten Ausnutzens der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit hinaus noch weiter einzuschränken ist.

Die Rspr. verlangt deshalb ein Handeln in feindlicher Willensrichtung. Ursprünglich sollte die feindliche Willensrichtung schon dann fehlen, in denen der Täter im Glauben tötet, zum Besten des Opfers zu handeln.17 Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann die feindselige Willensrichtung jedoch grundsätzlich nur dann fehlen, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.18

Teils stattdessen, teils zusätzlich verlangt die h.L. einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, wobei im Einzelnen wieder umstritten ist, was die konkret bedeutet.19

Gegen die h.L. spricht zunächst die Unbestimmtheit des Merkmals „besonders verwerflicher Vertrauensbruch“. Außerdem setzt der Wortlaut „heimtückisch“ keinen Vertrauensbruch voraus. Deshalb ist unklar , warum gerade die kriminalpolitisch bedeutsamen Fälle des Meuchelmordes, die typischerweise nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sind, aus dem Tatbestand des Mordes herausfallen sollen.

Auch hier gilt: Das subjektive Merkmal der feindlichen Willensrichtung solltest Du in der Klausur in einer einheitlichen Prüfung der Heimtücke im objektiven Tatbestand prüfen, weil die meisten Korrektoren es hier erwarten werden.

b) grausam

Grausam tötet, wer seinem Opfer bei der Tötungshandlung in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.20

Beispiele sind verhungern oder verdursten lassen oder Foltermord.

c) mit gemeingefährlichen Mittel

Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn

  • es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann,
  • weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.21

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Täterbezogene Mordmerkmale (subjektive Mordmerkmale)

a) Mordlust

Aus Mordlust handelt, wem es allein darauf ankommt, Menschen sterben zu sehen.22

Mit dieser Definition nicht verträglich ist eine Tötung mit dolus eventualis.23

b) zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt, wer aus dem Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht24, wer aus dem sexuellen Missbrauch der Leiche sexuelle Befriedigung sucht (Nekrophilie) oder wer das Opfer zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche schwer misshandelt und dabei den Tod des Opfers für den eigenen Lustgewinn in Kauf nimmt.25

  • Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Tötungsakt und sexueller Befriedigung ist nicht erforderlich. Deshalb genügt es, wenn der Täter sexuelle Befriedigung erst aus der späteren Betrachtung einer Videoaufzeichnung der Tötung sucht.26

c) Habgier

Habgier meint rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.27

Nach der Rechtsprechung genügt die Absicht, Aufwendungen zu ersparen oder Verluste zu vermeiden.28 In der Literatur wird teilweise eine Vermögensmehrung als Ziel gefordert.29

Konkurriert das Gewinnstreben mit anderen Motiven (sog. Motivbündel), muss es den Täter entscheidend mitbeeinflusst haben und bei der Tatausführung bewusstseinsdominant gewesen sein. 30

d) sonst aus niedrigen Beweggründen

Auffangtatbestand. Sonst aus niedrigen Beweggründen handelt, wer aus einem Motiv tötet, das auf sittlich tiefster Stufe steht deshalb besonders verachtenswert ist.31

Klausurproblem: Berücksichtigung der Wertvorstellung internationaler Kulturen

  • Nach dem BGH bestimmt sich die allgemeine Wertung zwar nach den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland.32
  • Im Einzelfall weicht der BGH im Ergebnis jedoch hiervon ab, so z.B. in einem Fall der Blutrache zur Rettung der Familienehre, wo „der Täter derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht wurde, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte.“33

e) um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

Die Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern.34

Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn die Tötungshandlung nach der Vorstellung des Täters bezweckt, dass die Aufdeckung einer anderen Straftat unterbleibt oder die Überführung des Täters vereitelt wird (z.B. weil der Täter unerkannt entkommen kann oder Beweise beseitigt werden).35.

B. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

C. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

Klausurhinweis

§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen) ist eine Privilegierung und entfaltet damit eine Sperrwirkung gegenüber § 211 (und § 212) StGB. Falls es Anhaltspunkte für eine Einschlägigkeit von § 216 StGB gibt, musst Du diesen daher zuerst prüfen.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Mord nach § 211 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. BGH, Urt. v. 07.02.2001, Az.: 5 StR 474/00.
  2. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: 4 StR 227/09.
  3. Jäger JuS 2000, 31, 33.
  4. BGH, Urt. v. 22.04.1983, Az.: 3 StR 25/83.
  5. BeckOK StGB, 48. Auflage Stand 01.11.2020, § 212 Rn. 3.3.
  6. vgl. BGH, Beschl. v. 02.12.1957, Az.: GSSt 3/57; BGH, Urt. v. 12.6.2014, Az.: 3 StR 154/14.
  7. BGH, Urt. v. 20.8.2014, Az.:  2 StR 605/13.
  8. BGH, Urt. v. 07.06.1955, Az.: 5 StR 104/55.
  9. BGH, Beschl. v. 03.04.2008, Az.: 5 StR 525/07.
  10. BGH, Urt. v. 08.10.1969, Az.: 3 StR 90/69.
  11. BGH, Urt. v. 10.05, 2007, Az.: 4 StR 11/07.
  12. BGH, Urt. v. 13.11.1985, Az.: 3 StR 273/85.
  13. BGH, Urt. v. 04.07.1984, Az.: 3 StR 199/84.
  14. BGH, Beschl. v. 03.04.2008, Az.: 5 StR 525/07.
  15. BGH, Urt. v. 22.5.2019 − 2 StR 530/18.
  16. so bspw. Hemmer/Wüst/Berberich, Strafrecht BT II, 13. Auflage 2018, Rn. 63.
  17. BGH, Beschl. v. 22.09.1956, Az.: GSSt 1/56; MüKo StGB 3. Auflage 2017, § 211 Rn. 197.
  18. BGH, Urteil vom 19.6.2019, Az.: 5 StR 128/19; BeckOK StGB, 48. Edition 01.11.2020, § 311 Rn. 55 mit einer Zusammenfassung der Reaktionen in der Literatur zu dieser jüngsten „Einschränkung der Einschränkung“ durch die Rechtsprechung.
  19. dazu ausführlich Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 26 f.
  20. stetige Rechtsprechung, s. klassisch BGH, Urt. v. 30.09.1952, Az.: 1 StR 243/52, aktueller BGH, Urt. v. 15.8.2019, Az.: 5 StR 236/19.
  21. stetige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschl. v. 14.4.2020 − 5 StR 93/20.
  22. BGH, Urt. v. 15.04.1986, Az.: 1 StR 651/85.
  23. BGH, Urteil vom 11.12.1973, Az.: 1 StR 517/73.
  24. BGH, Urt. v. 29.07.1982, Az.: 4 StR 279/82.
  25. BGH, Urt. v. 17.09.1963, Az.: 1 StR 301/63.
  26. .„Kannibale von Rotenburg“, BGH, Urt. v. 22.05.2005, Az.: 2 StR 310/04.
  27. BGH, Urt. v. 22.01.1981, Az.: 4 StR 480/80.
  28. BGH Urt. v. 02.09.1980, Az.: 1 StR 434/80.
  29. siehe Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 211 Rn. 4.
  30. BGH Urt. v. 02.09.1980, Az.: 1 StR 434/80.
  31. BGH, Urt. v. 25.07.1952, Az.: 1 StR 272/52.
  32. BGH, Urt. v. 07.10.1994, Az.: 2 StR 319/94.
  33. BGH, Urt. v. 07.10.1994, Az.: 2 StR 319/94.
  34. BGH, Beschl. v. 14.3.2017, Az.: 2 StR 370/16; MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 211 Rn. 258.
  35. BGH, Beschl. v. 14.3.2017, Az.: 2 StR 370/16; BGH, Urt. v. 13.09.1995, Az.: 3 StR 360/95; BeckOK, 48. Edition 01.11.2020, § 211 Rn. 88.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia.

Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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