Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB geregelt. Danach wird bestraft, wer eine Straftat durch einen anderen begeht.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der mittelbaren Täterschaft. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft mit Erläuterungen und Klausurproblemen.

Zunächst ein Kurzschema zur mittelbaren Täterschaft für den ersten Überblick:

A. Strafbarkeit des Vordermanns (Tatmittler)
B. Strafbarkeit des Hintermannes (mittelbarer Täter)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft
b. Erfolgseintritt
c. Verursachungsbeitrag des mittelbaren Täters
d. Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler
aa) Var. 1: Strafbarkeitsmangel beim Tatmittler
bb) Var. 2: „Täter hinter dem Täter“
2. Subjektiver Tatbestand
3. ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Sodann ein ausführliches Schema zur mittelbaren Täterschaft mit Erläuterungen und Klausurproblemen:

A. Strafbarkeit des Vordermanns (Tatmittler)

Sofern die Klausur auf eine Prüfung der mittelbaren Täterschaft hinausläuft, wirst Du beim Vordermann i.d.R. die Strafbarkeit verneinen. Eine Ausnahme gilt für die Fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“.

B. Strafbarkeit des Hintermannes (mittelbarer Täter)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft

Bei eigenhändigen Delikten ist keine mittelbare Täterschaft möglich.

Bei echten Sonderdelikten muss der Hintermann die Tätereigenschaften selbst aufweisen1.

  • Beispiel: § 348 StGB – Eine Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft ist nur möglich, wenn der Hintermann selbst Amtsträger ist.

b) Erfolgseintritt

c) Verursachungsbeitrag des mittelbaren Täters

Dies ist in der Regel die Einwirkungshandlung auf den Tatmittler.

d) Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler

aa) Strafbarkeitsmangel beim Tatmittler

Eine Zurechnung findet statt, wenn beim Tatmittler auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsdefizit besteht und der mittelbare Täter sich dieses zu Nutze macht, den Tatmittler also gleichsam als Werkzeug einsetzt, so dass sich der tatbestandliche Erfolg als Werk des mittelbaren Täters darstellt.2

i)  Objektiv tatbestandsloses Handeln

Insbesondere bei Selbstschädigung des Tatmittlers.

P: Abgrenzung zwischen Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme an einer fremden Selbsttötung3.

P: fehlende tatbestandliche Absicht (etwa Zueignungsabsicht beim Diebstahl) des Tatmittlers4.

ii) Vorsatzloses Handeln des Tatmittlers

Nach § 16 Absatz 1 S. 1 StGB vorsatzausschließender Irrtums des Tatmittlers5.

iii) Rechtmäßiges Handeln des Tatmittlers

iv) Schuldloses Handeln des Tatmittlers

z.B. Schuldunfähigkeit oder unvermeidbarer Verbotsirrtum.

bb) „Täter hinter dem Täter“

Strittig – Nach der h.M. ist eine Täterschaft „hinter dem Täter“ möglich, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler in Bezug auf den konkreten Erfolgseintritt kraft Wissens- oder Organisationsüberlegenheit beherrscht oder kontrolliert.

Fallgruppen (alle strittig):6

  • Gradueller Tatbestandsirrtum (Bsp.: Hintermann veranlasst Vordermann, eine antike Vase zu zerstören, indem er ihm vorgaukelt, es handele sich um eine billige Nachahmung.) 7
  • Hervorrufen eines error in persona vel objecto.
  • Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft.
  • Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Tatmittler (Katzenkönigfall).
  • Irrtum des Tatmittlers über gesetzliche Qualifikationsmerkmale8.

2. Subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz des mittelbaren Täters muss sich auf die Tatbestandsverwirklichung durch den Tatmittler und auf die die Tatherrschaft begründenden Umstände beziehen.

Der Hintermann muss alle subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen. Z.B muss der mittelbare Täter eines Absichtsdelikts die Absicht selbst aufweisen, z.B. die Bereicherungsabsicht bei Betrug oder Erpressung9.

3. ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 48
  2. Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 25 Rn. 2
  3. dazu BGH Az.: 1 StR 168/83
  4. sehr strittig, im Detail MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 80 ff.
  5. BGH Az.: 4 StR 631/81
  6. (zu den Fallgruppen im Detail: MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 111 ff.
  7. Schönke/Schröder, Rn. 23
  8. BGH Az.: 4 StR 631/81
  9. Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 51

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia.

Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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