Steht einem Gläubiger tatbestandlich ein Bereicherungsanspruch zu, stellt sich auf der Rechtsfolgenseite die Frage nach dessen Inhalt und Umfang. Geregelt ist dies vor allem in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und in § 818 BGB.

Dabei regelt § 812 Abs. 1 S. 1 BGB den Grundfall, dass das Erlangte in natura herauszugeben ist. § 818 BGB ergänzt die Herausgabepflicht in bestimmten Fällen und enthält Regelungen für die Fälle, in denen das Erlangte nicht in natura herausgegeben werden kann oder der Schuldner überhaupt nicht mehr bereichert ist.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zum Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs mit Definitionen und Klausurproblemen.

Zunächst ein Kurzschema zum Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs:

A. Grundsatz: Herausgabe in natura

B. Nutzungen und Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB)

I. Gezogene Nutzungen

II. Surrogate

C. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)

D. Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

E. Verschärfte Bereicherungshaftung

I. Eröffnung der verschärften Haftung

1. Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB)

2. Bösgläubigkeit oder Gesetzes-/Sittenverstoß (§ 819 BGB)

3. Ungewisser Erfolgseintritt (§ 820 BGB)

II. Rechtsfolgen

Sodann ein ausführliches Schema zu Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Grundsatz: Herausgabe in natura

Die primäre Pflicht des Bereicherungsschuldners ist in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt und lautet schlicht auf Herausgabe (des Erlangten).

Das herauszugebende Erlangte wurde in aller Regel bereits bei der Prüfung des Entstehens des Anspruchs ermittelt (siehe dazu das Schema zur allgemeinen Leistungskondiktion).

  • Da das Erlangte nicht nur der Besitz an einer Sache, sondern z.B. auch Eigentum oder eine Forderung sein kann, ist auch „Herausgabe“ ist hier anders zu verstehen als in § 985 BGB und kann nicht nur Besitzübertragung, sondern auch Übereignung oder Abtretung meinen.1
  • An dieser Stelle ist nach wie vor ausschließlich relevant, was der Schuldner bekommen hat (gegenständliche Betrachtung) und nicht, ob ihm daraus ein Vermögensvorteil erwachsen ist.2

B. Nutzungen und Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB)

§ 818 Abs. 1 BGB sieht vor, dass zusätzlich zum primären Bereicherungsgegenstand gezogene Nutzungen und Surrogate herauszugeben sind.

I. Gezogene Nutzungen

Klarstellend sei zunächst gesagt, dass wortlautgetreu nur tatsächliche gezogene – und nicht etwa unter normalen Umständen „ziehbare“ – Nutzungen herauszugeben sind.3 Hinsichtlich dieser gezogenen Nutzungen sind vor allem zwei Fragen von Interesse: (1) Welcher Nutzungsbegriff liegt der Regelung zugrunde und (2) „woraus“ müssen die Nutzungen gezogen worden sein, um herausgabepflichtig zu werden?

  • Nach hM gilt der Nutzungsbegriff der §§ 100, 99 BGB, sprich: Nutzungen sind alle Früchte und Gebrauchsvorteile des Erlangten einschließlich der Erträge, die zB durch Vermietung oder Verpachtung des Erlangten erwirtschaftet werden (sog. mittelbare Früchte), nicht aber Entgelte für die Übertragung des Vollrechts am Erlangten.4 Bei rechtsgrundlos erlangtem Geld sind für allem erzielte Zinsen als Nutzungen herauszugeben.5

Nach (strittiger) Auffassung des BGH sind umgekehrt auch ersparte Zinsen analog § 818 Abs. 1, 2 BGB als Nutzungen herauszugeben.6 Eine Zinsersparnis entsteht dem Empfänger, wenn er mit dem empfangenen Geld Darlehensschulden tilgt und dadurch seine Zinslast senkt.

  • Hinsichtlich der Frage, welche Nutzungen herauszugeben sind, muss sorgfältig unterschieden werden: Herausgabepflichtig sind sowohl Nutzungen aus dem Bereicherungsgegenstand selbst, als auch aus einem herauszugebenden Surrogat.7 Nicht herauszugeben sind hingegen Nutzungen in Fällen, in denen von vornherein nur Wertersatz geschuldet ist8 sowie Nutzungen aus Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft als Gegenwert für das Erlangte in das Vermögen des Bereicherten gelangt sind (sog. rechtsgeschäftliche Surrogate, siehe unten).9

II. Surrogate

Surrogat im Sinne von Abs. 1 ist das sog. commodum ex re:

  • Das, „was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts erwirbt“ (sog. commodum ex re). Häufige Beispiele sind aufgrund der Einziehung einer rechtsgrundlos erworbenen Forderung erhaltene Zahlungen oder Erlöse aus der Verwertung von Sicherungsrechten.10
  • Der „Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands“. Klassische Fälle sind vor allem Schadensersatzansprüche und (Ansprüche auf) Versicherungsleistungen. 11

Demgegenüber ist nach streitiger, aber weit überwiegender Auffassung das rechtsgeschäftliche Surrogat (commodum ex negotiatione), also insbes. eine empfangene Gegenleistung aus der Veräußerung des Bereicherungsgegenstandes, nicht herauszugeben.12

C. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)

Anstelle der Herausgabe ist Wertersatz zu leisten, wenn das Erlangte nicht herausgegeben werden kann. Nicht ganz klar ist, inwieweit der Empfänger zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung des Erlangten verpflichtet ist.

Nach hM besteht eine solche Pflicht nicht oder allenfalls dann, wenn sie mit keinerlei Aufwand für den Schuldner verbunden ist.13 In der Regel greift die Pflicht zum Wertersatz also immer dann, wenn sich das Erlangte nicht mehr in natura beim Empfänger befindet, und zwar unabhängig von dessen Verschulden14, oder wenn sie schon von vornherein niemals in natura herausgegeben werden konnte (z.B. Dienstleistungen und Gebrauchsvorteile15).

  • Kann eine erlangte Sache nur beschädigt herausgegeben werden („Teilunmöglichkeit“), bleibt es nach einer Ansicht bei der bloßen Herausgabe, während nach der Gegenmeinung grundsätzlich ergänzend Wertersatz zu leisten ist, solange die Beschädigung nicht durch Abnutzung entstanden ist und die dafür ursächlichen Nutzungen bereits nach Abs. 1 herauszugeben sind.16 Dem ergänzenden Wertersatz kann dann jedoch Entreicherung (Abs. 3, siehe unten) entgegenstehen.
  • Anzusetzen ist der objektive Wert bzw. Verkehrswert, also der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger aus dem Verkehrskreis des Betroffenen hätte zahlen müssen, um den Bereicherungsgegenstand zu erlangen.17
  • Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Anspruch gerade als Wertersatzanspruch entsteht bzw. sich in einen solchen umwandelt.18

D. Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

Der Grundgedanke des § 818 Abs. 3 BGB ist es, die Pflichten des Empfängers nur so weit gehen zu lassen, wie er auch tatsächlich bereichert ist. Er soll also nicht schlechter stehen als bei „regulärem Verlauf der Dinge“, bei welchem er meist weder etwas gewonnen noch etwas verloren hätte.19

Der Empfänger ist nicht mehr bereichert, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind.20 Erforderlich ist der ersatzlose Wegfall des Erlangten.21

  • Typische Fälle der Entreicherung sind somit Zerstörung, Diebstahl oder Verschenkung des Erlangten.22
  • Abzuziehen sind auch Vermögensnachteile wie zB Verwendungen, die kausal mit dem Bereicherungsvorgang zusammenhängen und die dem Empfänger im Vertrauen auf das Behaltendürfen des empfangenen Gegenstands entstanden sind.23
  • Keine Entreicherung liegt vor, soweit der Empfänger durch den Erhalt des Bereicherungsgegenstandes Aufwendungen erspart hat.24. So liegt es häufig in den Fällen des Abs. 2, etwa wenn eine Dienstleistung erlangt wurde. Das Gegenbeispiel sind die sog. Luxusausgaben: Hat der Empfänger etwas erlangt, das er sich sonst nie geleistet hätte, hat er insoweit auch keine Aufwendungen „erspart“ und kann sich deshalb auf Entreicherung berufen.25
  • Eine gewisse Ähnlichkeit mit Luxusausgaben haben die Fälle der aufgedrängten Bereicherung: Wird dem Empfänger ein Bereicherungsgegenstand aufgedrängt, den er eigentlich gar nicht haben will (zB wertsteigernde Verwendungen auf seine Sachen), ist sein Vermögen zwar gemehrt. Die Vermögensmehrung ist dann aber in einer Sache verkörpert, die der Empfänger womöglich gegen seinen Willen verkaufen müsste, um den Wertzuwachs zu realisieren. Soweit ihm eine solche Realisierung subjektiv nicht zumutbar ist, soll der Wertersatzanspruch nach hM entsprechend herabgesetzt werden.26

E. Verschärfte Bereicherungshaftung

Die Pflichten des Empfängers werden erheblich erweitert, wenn er aus bestimmten Gründen nicht davon ausgehen durfte, das Empfangene behalten zu dürfen. In diesem Fall verliert er die Privilegien, die ein regulärer Bereicherungsschuldner grundsätzlich genießt. Die „Einfallstore“ für die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften („verschärfte Bereicherungshaftung“) sind die §§ 818 Abs. 4, 819 und 820 BGB.

I. Eröffnung der verschärften Haftung

1. Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB)

Die Ausgangsnorm der verschärften Haftung ist § 818 Abs. 4 BGB. Danach beginnt die verschärfte Haftung mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Gemeint ist, dass der Bereicherungsgläubiger eine Leistungsklage (andere Klagearten genügen nicht!) auf Herausgabe oder Wertersatz erhoben haben muss.27 Die Rechtshängigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der ZPO, folgt also im Regelfall aus §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.28

2. Bösgläubigkeit oder Gesetzes-/Sittenverstoß

Der wohl relevanteste Fall ist die Kenntnis des Empfängers vom Fehlen eines Rechtsgrundes gem. § 819 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist positive Kenntnis, d. h. der Empfänger muss die dem Mangel des Rechtsgrunds zugrunde liegenden Tatsachen kennen und diese rechtlich zutreffend würdigen.29 Nach dem BGH genügt es auch, wenn sich der Empfänger der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgrundes bewusst verschließt.30

  • Wegen § 142 Abs. 2 BGB genügt die Kenntnis von der Anfechtbarkeit des Grundgeschäfts.
  • Während bei Geschäftsunfähigen stets auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgestellt wird (§ 166 Abs. 1 BGB), ist nach teilweise vertretener Auffassung bei beschränkt Geschäftsfähigen zu differenzieren: Der BGH stellt abweichend gem. §§ 827 ff. BGB auf die Kenntnis bzw. Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab, wenn sich dieser das Erlangte durch eine unerlaubte Handlung verschafft hat.31 Eine andere Auffassung will in den Fällen der Eingriffskondiktion auf §§ 827 ff. BGB zurückzugreifen, ansonsten auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abstellen.32

§ 819 Abs. 2 BGB erfasst die Fälle der Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB, in denen der Empfänger sich des Verstoßes bewusst ist.33

3. Ungewisser Erfolgseintritt (§ 820 BGB)

In den Fällen der condictio ob rem beginnt die verschärfte Haftung schon mit dem Leistungsempfang, wenn die Erfüllung des Zwecks nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde. Entsprechendes gilt für die condictio ob causam finitam, wenn der Wegfall des Rechtsgrundes nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde. Beide Parteien müssen sich der Ungewissheit bewusst gewesen sein.34 In beiden Fällen ist aber gem. Abs. 2 die Pflicht zur Zahlung von Zinsen und zur Herausgabe von Nutzungen eingeschränkt.

II. Rechtsfolgen

Haftung nach „allgemeinen Vorschriften“ bedeutet zunächst, dass sich der Bereicherungsschuldner nicht mehr auf die „besondere Vorschrift“ des § 818 Abs. 3 BGB, also Entreicherung, berufen kann; ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Entreicherung sich als zwingende Folge eines vor Beginn der verschärften Haftung eingetretenen Ereignisses darstellt.35

Nach anderer Auffassung soll sich auch der verschärft Haftende auf Entreicherung berufen dürfen, sofern der Anspruch auf Herausgabe einer Sache gerichtet ist er diese schuldlos nicht herausgeben kann. Der Grund wird darin gesehen, dass auch der bösgläubige Besitzer im EBV nicht weitergehend haftet.36

Darüber hinaus sind die „allgemeinen Vorschriften“ im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB vor allem die §§ 291, 292 BGB, die wiederum ins EBV, also auf die §§ 987 ff. BGB, weiterverweisen.37 Konkret bedeutet das: Die §§ 987 ff. BGB sind abschließend, soweit sie eine Regelung enthalten – also vor allem im Hinblick auf Schadensersatz, Nutzungen und Aufwendungen.38 Daneben anwendbar ist ferner § 285 BGB.39

  • Problematisch ist es, die Rechtshängigkeitsfiktionen der §§ 819, 820 auch insoweit anzuwenden, als daraus gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB eigentlich stets Verzug und damit sogar Haftung für Zufall folgen würde. Es ist hier vertretbar, die Fiktion insofern gar nicht anzuwenden oder nur in den Fällen des § 819 BGB.40

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 19.
  2. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 1.
  3. BGH Az.: VII ZR 185/86.
  4. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 12.
  5. BGH Az.: XI ZR 76/99.
  6. BGH Az.: V ZR 244/96.
  7. BGH Az.: X ZR 117/02.
  8. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 10.
  9. BGH Az.: X ZR 117/02.
  10. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 45.
  11. Vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 45.
  12. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 9.
  13. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 18; MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 BGB Rn. 50.
  14. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 52.
  15. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 818 Rn. 7.
  16. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 53 ff.; BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 23.
  17. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 27.
  18. BGH Az.: VIII ZR 172/05.
  19. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 34 ff.
  20. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 818 Rn. 10.
  21. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 185.
  22. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 818 Rn. 10.
  23. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 818 Rn. 11 f.
  24. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 818 Rn. 10
  25. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 818 Rn. 30.
  26. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 951 Rn. 20.
  27. BGH Az.: IVb ZR 51/83.
  28. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 81.
  29. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 819 Rn. 3.
  30. BGH Az.: V ZR 117/95.
  31. BGH Az.: VII ZR 9/70.
  32. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 819 Rn. 9.
  33. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 819 Rn. 6.
  34. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 820 Rn. 2.
  35. BGH Az.: III ZR 245/94.
  36. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 323.
  37. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 84.
  38. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 84.
  39. BGH Az.: V ZR 305/12.
  40. Vgl. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 818 Rn. 86.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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