Definition der additiven Mittäterschaft
Additive Mittäterschaft bezeichnet eine Konstellation der Mittäterschaft, in der mehrere Beteiligte handeln und der tatbestandliche Erfolg eintritt, jedoch nicht feststellbar ist, wessen Handlung erfolgsursächlich geworden ist.1
Originalbeispiel der additiven Mittäterschaft
Die Figur der additiven Mittäterschaft wurde 1977 von Herzberg am Beispiel des sogenannten Erschießungskommando-Falles entwickelt:2
Dabei schießt eine Vielzahl von Personen auf das Opfer. Mehrere Kugeln treffen, das Opfer stirbt. Es lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wessen Kugeln das Opfer getroffen haben.
Die Figur der additiven Mittäterschaft erlaubt in solchen Fällen eine Strafbarkeit aller Handelnden über die mittäterschaftliche Zurechnung des § 25 Abs. 2 StGB, wenn die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans tätig geworden sind.3
Verwendung des Begriffs der „additiven Mittäterschaft“ in der Ausbildungsliteratur für das erste juristische Staatsexamen
In der Ausbildungsliteratur für das erste juristische Staatsexamen wird mit additiver Mittäterschaft oft die Konstellation beschrieben, in der zwar feststeht, wer welche Tatbeiträge erbracht hat, aber nur die Tatbeiträge aller Mittäter gemeinsam den Tatbestand verwirklichen, so dass eine gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich ist.4
In diesem Fall bietet es sich an, den relevanten Tatbestand für beide Mittäter in einem gemeinsamen Prüfungsschema zu prüfen.
Quellennachweise:
- Haas, in Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 25 Rn. 88.
- Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, eine systematische Darstellung anhand von Grundfällen, 1977, S. 56.
- Haas, in Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 25 Rn. 88.
- etwa Krüger, in Alpmann Schmidt, Strafrecht AT 2, 18. Auflage 2021, Rn. 38 f.