Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ist in § 985 BGB geregelt. Besteht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ein Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe, spricht man von einer Vindikationslage.

§ 985 BGB gilt sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen.1

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 985 BGB mit Erläuterungen und Klausurproblemen.

Kurzschema zu § 985 BGB für den ersten Überblick:

I.   Eigentum des Anspruchstellers

II.  Besitz des Anspruchsgegners

III. Kein Recht zum Besitz

IV. Keine Einreden des Besitzers

V.  Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe der Sache

Ausführliches Schema zum Herausgabeanspruch aus § 985 BGB mit Erläuterungen und Klausurproblemen:

I. Eigentum des Anspruchstellers

  • In der Klausur chronologische Prüfung: Wem stand ursprünglich das Eigentum an der Sache zu? Dann prüfen, wie sich die Eigentumsverhältnisse verändert haben.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eigentümerstellung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens.2

II. Besitz des Anspruchsgegners

  • Anspruchsgegner ist unmittelbarer Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) oder mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) der Sache.
  • Der Besitzdiener nach § 855 BGB ist kein Besitzer und daher kein tauglicher Anspruchsgegner.3

III. Kein Recht zum Besitz

Der Besitzer darf nach § 986 Abs. 1 und 2 BGB kein Recht zum Besitz haben.

1. Absolute Besitzrechte

Klausurproblem: Anwartschaftsrecht des Erwerbers unter Eigentumsvorbehalt als Recht zum Besitz?

Hochumstritten.5 Eine Stellungnahme ist im Verhältnis zum Veräußerer nicht erforderlich, denn hier besteht bereits ein Besitzrecht aus dem Kaufvertrag. Dasselbe gilt wegen § 986 Abs. 2 BGB gegenüber einem Erwerber nach § 931 BGB. Relevant wird die Frage aber, wenn ein Dritter von einem Nichtberechtigten gutgläubig ein Anwartschaftsrecht erworben hat.6

2. Relative (schuldrechtliche) Besitzrechte

IV. Keine Einreden des Besitzers

  • Zurückbehaltungsrechte, insbesondere nach §§ 1000, 994 ff. BGB bei Verwendungen des Besitzers auf die Sache
    (str., nach anderer Ansicht geben Zurückbehaltungsrechte schon ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB. Der BGH nimmt zwar letzteres an, weist die Klage auf Herausgabe aber in diesem Fall nicht ab, sondern verurteilt Zug-um-Zug, womit er das Zurückbehaltungsrecht in der Rechtsfolge doch wie eine Einrede behandelt.9)
  • Einrede der Verjährung nach §§ 214, 194 BGB

V. Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe der Sache

  • Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache.
  • Auch wenn sich der Anspruch gegen einen mittelbaren Besitzer richtet, kann nach inzwischen ganz herrschender Meinung nicht nur Übertragung des mittelbaren Besitzes, sondern wahlweise auch Herausgabe der Sache vom mittelbaren Besitzer verlangt werden.10

Klausurhinweis

Auch wenn Du in der Klausur einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bejahst, musst Du (je nach Aufgabenstellung) trotzdem noch an Herausgabeansprüche aus anderen Normen denken. Vor allem Herausgabeansprüche aus §§ 861 und 1007 BGB sind gerne neben einem Anspruch aus § 985 BGB einschlägig und werden häufig vergessen.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. MüKo BGB, 8.Auflage 2020, § 985 Rn. 4.
  2. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 985 Rn. 13.
  3. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 985 Rn. 3.
  4. MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 986 Rn. 3.
  5. vgl. etwa MüKo BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 17 ff., offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. 9. 2006, Az.: VIII ZR 184/05.
  6. MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 986 Rn. 17.
  7. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 986 Rn. 8.
  8. BGH, Urteil vom 1.7.1970, Az.: VIII ZR 24/69.
  9. BGH Urteil vom 17. 3. 1975 – VIII ZR 245/73.
  10. BGH Urteil vom 29.10.1969, Az.: VIII ZR 202/67; im Detail zum Meinungsstreit und Argumenten MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 985 Rn. 32 ff.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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