Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes ist in § 823 Abs. 2 BGB geregelt.
Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema mit Erläuterungen.
Zunächst ein Kurzschema zu § 823 Abs. 2 BGB für den ersten Überblick:
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
IV. Schaden
V. Haftungsausfüllende Kausalität
Sodann ein ausführliches Schema zu § 823 Abs. 2 BGB mit Erläuterungen:
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.1
Beispiele für Schutzgesetze:
2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eines Vestoßes gegen das jeweilige Schutzgesetze
- einschließlich Kausalität – im Zusammenhang von § 823 Abs. 2 BGB häufig „haftungsbegründende Kausalität“ genannt)
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
Wenn das Schutzgesetz selbst ein Verschulden voraussetzt: Prüfung schon im Rahmen des Verstoßes gegen das Schutzgesetz.
Ansonsten: Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB (wegen § 823 Abs. 2 S. 2 BGB)
IV. Schaden
Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage nach Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der hypothetischen Vermögenslage ohne dessen Eintritt (Differenzhypothese).
V. Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
- Wenn problematisch: Äquivalenz, Adäquanz, Lehre vom Schutzzweck der Norm
Klausurhinweis
Die Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB wird oft vergessen. Denke immer, wenn Du einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB prüfst, auch an Absatz 2.
Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.
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Quellennachweise:
- vgl. BGH, Urteil vom 14. 5. 2013, Az. VI ZR 255/11.