Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist – genau wie die Ansprüche aus Abs. 1 S.1 (zum Schema) und Abs. 1 S. 2 (zum Schema) – ein besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion.

Der Hauptunterschied zu Abs. 1 besteht zunächst einen darin, dass die „Nichtberechtigung“ nun aufseiten des Empfängers vorliegt. Außerdem wird nicht über einen Gegenstand des Berechtigten verfügt, sondern eine Forderung des Berechtigten zum Erlöschen gebracht, obwohl nicht an den Berechtigten selbst, sondern an einen Dritten geleistet wird.

An einen anderen als den Gläubiger kann nur dann mit befreiender Wirkung geleistet werden, wenn spezielle Schuldnerschutzvorschriften eingreifen (insbes. §§ 407 f. BGB). Da diese Schutzvorschriften auch als Rechtsgrund gegenüber dem Gläubiger wirken, erklärt § 816 Abs. 2 BGB den Empfänger der Leistung zum Bereicherungsschuldner.1

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des § 816 Abs. 2 BGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 816 Abs. 2 BGB mit Definitionen und Klausurproblemen.

Zunächst ein Kurzschema zu § 816 Abs. 2 BGB ohne Definitionen und Probleme:

I. Leistung

II. Nichtberechtigter

III. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

IV. Bestimmung des Herausgabegegenstands

Sodann ein ausführliches Schema zu den Fällen des § 816 Abs. 2 BGB mit Definitionen und Klausurproblemen:

I. Leistung

Der Leistungsbegriff in § 816 Abs. 2 BGB ist mit dem aus § 812 Abs. 1 BGB (zum Schema) identisch.2.

Kurz gesagt ist Leistung nach dem BGH die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.3 (Details im Schema § 812 Abs. 1 BGB)

II. Nichtberechtigter

Die Leistung wird an einen Nichtberechtigten bewirkt, wenn dieser weder Gläubiger der Forderung noch zu ihrer Einziehung ermächtigt ist.4

  • Eine Einziehungsermächtigung kann nach herrschender Auffassung vom Gläubiger einer Forderung analog § 185 BGB erteilt werden und bewirkt, dass der Ermächtigte Dritte die Forderung im eigenen Namen als Berechtigter geltend machen kann.5
  • Der Forderungsinhaber ist auch dann Berechtigter, wenn er zum Zeitpunkt des Leistungsempfangs geschäftsunfähig ist.6

III. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

Damit die Leistung auch wirksam gegenüber dem Berechtigten ist, muss eine spezielle Schuldnerschutzvorschrift eingreifen.7

  • Die in Prüfungen mit Abstand am häufigsten Schuldnerschutzvorschriften sind die §§ 406 ff. BGB.
  • Weitere relevante Vorschriften sind etwa die §§ 801 Abs. 1 S. 1, 893, 969 BGB sowie § 354a HGB.
  • Nach h.M. kann eine zunächst unwirksame Leistung wie beim Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB durch nachträgliche Genehmigung zu einer wirksamen Leistung werden.8 Das bedeutet, dass der Berechtige durch die Genehmigung gewissermaßen einen Schuldnerwechsel herbeiführen kann: Er kann nun nicht mehr Erfüllung vom ursprünglichen Schuldner verlangen, sondern stattdessen Herausgabe des Geleisteten vom Empfänger.

IV. Bestimmung des Herausgabegegenstands

Die Bestimmung des Herausgabegegenstands bereitet – anders als bei Abs. 1 S. 1 – keine Schwierigkeiten. Es ist schlicht der geleistete Gegenstand herauszugeben, darüber hinaus gilt § 818 BGB9 (zum Umfang des Bereicherungsanspruchs siehe hier).

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zu § 816 Abs. 2 BGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. BeckOK BGB, 55. Auflage 2020, § 816 Rn. 26.
  2. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 816 Rn. 27.
  3. BGH Az.: III ZR 56/98.
  4. Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 816 Rn. 13.
  5. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 816 Rn. 34 f.
  6. OLG Frankfurt, Az.: 17 U 291/87.
  7. Überblick bei MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 816 Rn. 84.
  8. BGH Az.: VII ZR 118/70; BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 816 Rn. 31.
  9. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 816 Rn. 32.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia.

Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in der Großkanzlei und als Syndikus in einem DAX-Konzern gearbeitet. Heute ist er General Counsel in einem IoT Startup.

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