Der Straftatbestand der Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt. Gemäß § 259 Abs. 3 StGB ist der Versuch strafbar. Abs. 2 überträgt die Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248a StGB auf die Hehlerei.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der Hehlerei. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 259 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen.

Zunächst ein Kurzschema zur Hehlerei nach § 259 StGB:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Hehlereiobjekt

a) Sache

b) die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat

2. Tathandlung

a) Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen

b) Absetzen oder Absatzhilfe

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafe

E. Qualifikationen: §§260 und 260a StGB

Sodann ein ausführliches Schema zu § 259 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Hehlereiobjekt

a) Sache

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, nicht Forderungen oder sonstige Rechte (vgl. § 90 BGB).

b) die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat

Es muss körperliche Identität zwischen der durch die Vortat erlangten Sache und dem Objekt der Hehlerei bestehen. Eine sog. Ersatzhehlerei ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 259 StGB straflos. An Surrogaten (auch Geld), die wirtschaftlich an die Stelle der gestohlenen Sache treten, setzt sich die Bemakelung durch die Vortat nicht fort.1

Vortat kann jede Tat sein, die durch Verletzung von Vermögensinteressen zu einer rechtswidrigen Vermögenslage führt2 (insbesondere alle Vermögensdelikte, aber auch andere Straftatbestände möglich)3.

  • In der Regel ist eine vollendete Tat erforderlich; ausnahmsweise ist auch ein Versuch denkbar, wenn der Täter die Sache schon dadurch endgültig erlangt hat.4
  • Klausurproblem: Zeitliches Zusammenfallen von Vortat und Hehlerei: Nach h.M. 5 muss die Hehlerei der Vortat zeitlich nachfolgen, während nach der Gegenmeinung6 beides in einem Akt zusammenfallen kann. Die Mindermeinung widerspricht dem Normzweck (Bestrafung der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage) sowie dem Charakter der Hehlerei als Anschlussdelikt.

Erlangt ist eine Sache dann, wenn die rechtswidrige Besitzlage beim Vortäter hergestellt ist.

Täter der Vortat muss „ein anderer“ gewesen sein.

  • Der Vortäter kann daher nicht Täter der Hehlerei sein. 7
  • Klausurproblem: Umstritten ist, ob ein Teilnehmer an der Vortat Täter der Hehlerei sein kann. Die h.M. bejaht dies.8 Argument: Der Teilnehmer nimmt nur an der Tat des Täters der Vortat teil, die Vortat ist also die Tat „eines anderen“.

2. Tathandlung

a) Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen

Sich-Verschaffen ist die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer.9

Das Ankaufen stellt einen Unterfall des Sich-Verschaffens dar, muss also diesen Erfordernissen voll entsprechen.10

  • Erforderlich ist immer ein einvernehmliches Zusammenwirken vom Vortäter und Hehlereitäter, das Sich-Verschaffen der bemakelten Sachen durch Diebstahl oder Raub fällt daher nicht unter § 259 StGB.
  • Klausurproblem: Sich-Verschaffen bei Beeinflussung durch Täuschung oder Nötigung (Betrug, Erpressung, Nötigung). Strittig, nach der Rechtsprechung11 kein Sich-Verschaffen i.S.d. § 259 StGB, da für den Vortäter die Aussicht, die erhoffte Beute durch Betrug, Erpressung oder Nötigung zu verlieren, keinen Anreiz zu Vermögensstraftaten schafft.

b) Absetzen oder Absatzhilfe

Absetzen ist die selbstständige rechtsgeschäftliche Verwertung der Sache im Fremdinteresse.12

Absatzhelfen ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäters, wobei der Absatzhelfer im Lager des Vortäters stehen muss.13

  • Klausurproblem: Umstritten war lange die Frage, ob ein Absatzerfolg erforderlich ist oder ob schon das Tätigwerden genügt. Der BGH hat sich mittlerweile der Literaturmeinung14 angeschlossen und fordert ebenfalls einen Absatzerfolg unter Verweis auf den Wortlaut (allgemeiner Sprachgebrauch „Absetzen“: gelungenes Weiterschieben in eine andere Hand) sowie auf das Unrecht der Hehlerei, für das die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage durch einvernehmliche Begründung einer neuen selbstständigen Verfügungsgewalt typisch ist.15

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, dass das Hehlereiobjekt durch eine rechtswidrige Tat i. S. d. § 259 StGB erlangt ist, wobei die Tat nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss.16

2. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

Dem Täter muss es mit dolus directus 1. Grades darauf ankommen, irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu erzielen.

  • Klausurproblem: Der Vortäter als „Dritter“ im Kontext der Bereicherungsabsicht. Nach heute h.M. (einschließlich BGH) kann Dritter nicht der Vortäter sein, da der Wortlaut den „Dritten“ und „einen anderen“ (den Vortäter) sprachlich unterscheidet und die Funktion der Vortäterbegünstigung § 257 StGB unterfällt.17 Anders noch die ältere Rechtsprechung des BGH.18

B. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

C. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

D. Strafe

ggf. Strafantrag gemäß § 259 Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB.

E. Qualifikationen

Denk in der Klausur an mögliche Qualifikationen:

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zur Hehlerei nach § 259 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. BGH, Beschl. v. 22.08.2019, Az.: 1 StR 205/19.
  2. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 43. Aufl. 2020, Rn. 828.
  3. Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 259 Rn. 2 f.
  4. BGH, Beschl. v. 09.02.2012, Az.: 1 StR 438/11.
  5. BGH, Beschl. v. 07.03.2012, Az.: 1 StR 662/11.
  6. Lackner/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 259 Rn. 6.
  7. BGH, Beschl. v. 20.12.1954, Az.: GSSt 1/54.
  8. BGH, Beschluß vom 19. 4. 2006 – 4 StR 395/05.
  9. MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 259 Rn. 76.
  10. BGH, Beschl. v. 15.03.2005, Az.: 4 StR 64/05.
  11. BGH, Urt. v. 10.10.2018, Az.: 2 StR 546/17.
  12. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 43. Aufl. 2020, Rn. 859.
  13. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 43. Aufl. 2020, Rn. 829.
  14. Rudolphi, JA 1981, 92.
  15. BGH, Beschl. v. 14.05.2013, Az.: 3 StR 69/13; dem haben sich alle Senate angeschlossen, vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2018, Az.: 2 StR 281/18.
  16. BGH, Urt. v. 24.09.1991, Az.: 5 StR 366/91.
  17. BGH, Urt. v. 18.05.1995, Az.:  StR 41/95; BGH, Beschl. v. 13.01.2005, Az.: 3 StR 473/04.
  18. BGH, Urteil vom 7. 8. 1979 – 1 StR 176/79; Man kann hier also einen Richtungswechsel des BGH sehen, man kann die unterschiedlichen Entscheidungen aber auch als einen Meinungsstreit innerhalb des BGH sehen, da sie von verschiedenen Senaten getroffen wurden.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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